§ 1514 BGB, Zuwendung des entzogenen Betrags
Paragraph 1514 Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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Kommentierung zu § 1514 BGB –Zuwendung des entzogenen ...

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1514 Zuwendung des entzogenen Betrags. Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.

§ 1514 BGB Zuwendung des entzogenen Betrags Bürgerliches ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93230.htm
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.

BGB § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1514/
... 1511 Ausschließung eines Abkömmlings · § 1512 Herabsetzung des Anteils · § 1513 Entziehung des Anteils · § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags · § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten · § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten · §

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§ 1514 BGB Zuwendung des entzogenen Betrags

http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1514-BGB
1514 BGB Satz 1 BGBJeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1514

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1514 BGB
    § 1514 Abs. 1 BGB oder § 1514 Abs. I BGB

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