Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
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eine gesetzliche Neuregelung im § 2057 a BGB. Während bis zu diesem Zeitpunkt notwendig war, dass wegen der Pflege die eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgegeben wurde, ist dies nunmehr nicht mehr erforderlich. Nach wie vor gilt diese gesetzli
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Der Auskunftsgläubiger kann im Laufe eines Auskunftsverfahrens sein Auskunfts- begehren zeitlich erweitern, solange es noch nicht erledigt ist, ohne dass die Sperr- frist des § 1605 II BGB entgegensteht.1514 Das gilt selbst dann, wenn der Auskunfts- pfli
http://www.reichstagsprotokolle.de/EintragS_Sach_bsb00003392_000243.pdf
Sitz. S. 6628A ff. Petitionen, betreffend Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Lohn- und Gehaltsforderungen (Abänderung des § 394 B.G.B.). Mündlicher Bericht der. Petitionskommission: Bd. 304 Nr. 1514. — Berichterstatter: Abgeordneter König
https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/herunterladen/der/datei/2015-08...
21.08.2015 - Gründung den Rat einer rechtskundigen. Person einzuholen. Der Verein wird gemäß §§ 56 bis 60 BGB nur dann in das Vereinsregister eingetra- gen, wenn die Satzung Bestimmungen enthält über. • den Vereinszweck (nicht möglich: wirtschaftlicher G
http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Gesetze/Gesetze_und_Verord...
06.12.2016 - Dezember. 2014 (B G BL. I S . 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger. Verordnungsbedarf ergeben. ... europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016
http://www.bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/U...
1514 Zuwendung des entzogenen Betrags. Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93230.htm
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1514/
... 1511 Ausschließung eines Abkömmlings · § 1512 Herabsetzung des Anteils · § 1513 Entziehung des Anteils · § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags · § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten · § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten · §
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/vorbemerkung-zu-2147...
A. Begriff des Vermächtnisses Rz. 1 Nach § 1939 BGB ist das Vermächtnis eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser dem Bedachten ... Todesfall (§§ 328, 331 BGB) und von der Zuwendung des einem Abkömmling entzogenen Anteils am Gesamtgut einer
http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1514-BGB
1514 BGB Satz 1 BGBJeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.