§ 1512 BGB, Herabsetzung des Anteils
Paragraph 1512 Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.


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§ 1512 BGB Herabsetzung des Anteils Bürgerliches Gesetzbuch

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Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem.

Kommentierung zu § 1512 BGB –Herabsetzung des Anteils– im frei ...

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BGB § 1512 Herabsetzung des Anteils - NWB Datenbank

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1512 Herabsetzung des Anteils. Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem

BGB - 4.Buch - SIDI Blume

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1512. Herabsetzung des Anteils. Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem

BGB - NWB Datenbank

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BGB; Fassung; Buch 1: Allgemeiner Teil. Abschnitt 1: Personen. § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit · § 2 Eintritt der Volljährigkeit · §§ 3 bis 6 (weggefallen) · § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung · § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger · § 9 Wohnsitz


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1512

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1512 BGB
    § 1512 Abs. 1 BGB oder § 1512 Abs. I BGB

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