§ 1511 BGB, Ausschließung eines Abkömmlings
Paragraph 1511 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.


(2) Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre. Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.


(3) Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1501 angerechnet. Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander fällt er den Abkömmlingen zur Last, denen die Ausschließung zustatten kommt.


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S. 1511) in der jeweils geltenden Fassung. 3. Lieferung. Der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin liefert zu dem vereinbarten ... Voraus-, Abschlags-, Schluss- und Teilschlusszahlungen) abgezogen. 6. Schriftform. Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichun


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BLZ: 217 512 30 Konto-Nr. 1511. Mathias Jäniche. Sinne des § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer/Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern

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BGB § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1511/
1511 Ausschließung eines Abkömmlings [1]. (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen. (2) 1Der

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850d Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1609 BGB gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten muss sich dagegen nicht aus dem Titel ergeben; die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter hat das Vollstreckungsorgan bei der Bemessung des pfandfrei zu belassenden Einkommensa

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https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachricht...
Zustimmung zu bestimmten Verfügungen des anderen Ehegatten bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§§ 1511-1515 BGB),. -, Anfechtung der Vaterschaft durch Vater oder Mutter (§ 1600a Abs. 2 Satz 2 BGB),. -, Antrag auf Beistandschaft durch die werdende Mutter


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1511

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1511 BGB
    § 1511 Abs. 1 BGB oder § 1511 Abs. I BGB
    § 1511 Abs. 2 BGB oder § 1511 Abs. II BGB
    § 1511 Abs. 3 BGB oder § 1511 Abs. III BGB

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