(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.
(2) Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre. Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(3) Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1501 angerechnet. Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander fällt er den Abkömmlingen zur Last, denen die Ausschließung zustatten kommt.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/formulare/mdb-wirt_311a__...
S. 1511) in der jeweils geltenden Fassung. 3. Lieferung. Der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin liefert zu dem vereinbarten ... Voraus-, Abschlags-, Schluss- und Teilschlusszahlungen) abgezogen. 6. Schriftform. Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichun
http://www.triowind.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/2013-04_agb_triowind...
BLZ: 217 512 30 Konto-Nr. 1511. Mathias Jäniche. Sinne des § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer/Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern
https://www.bgb-info.com/files/master/MEGA/MEGA%20Catalog%202015_BGB1511.pdf
www.bgb-info.com. France: BGB Analytik France S.A.S. • 81 Vie de l'Etraz • 01630 Saint Jean de Gonville • Phone 04 50 48 85 67 • Fax 04 50 56 23 78 • sales.fr@bgb-analytik.com. DR-BGB-1511. USA: BGB Analytik USA LLC • 8407 F Richmond Hwy • Alexandria, VA
https://epub.uni-regensburg.de/21398/1/ubr09049.pdf
Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1484 BGB). S. 274. 3. Ausschluss durch letztwillige Verfügung (§ 1509 BGB). S. 277. 4. Erbunwürdigkeit des überlebenden Ehegatten (§§ 2339 ff BGB). S. 278. 5. Erbunwürdigkeit der Abkömmlinge (§§ 1506, 2339
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Jauernig-Buergerliches-Gese...
Bürgerliches Gesetzbuch: BGB. Kommentar. Bearbeitet von. Prof. em. Dr. Dres. h.c. Rolf Stürner, Christian Berger, Prof. Dr. Christine Budzikiewicz, Prof. Dr. Heinz-. Peter Mansel, Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Arndt Teichmann. 16. Auflage 2015. Buc
http://ediss.sub.uni-hamburg.de/volltexte/2017/8505/pdf/Dissertation.pdf
nach § 1511 Abs. 1 BGB von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausschließt. Da sich bei diesem als „Quasi-Pflichtteil“ bezeichneten Anspruch für die hier in- teressierenden Zusammenhänge keine Besonderheiten ergeben, sei auf die Dar- stellung dieses Ansp
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1511/
1511 Ausschließung eines Abkömmlings [1]. (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen. (2) 1Der
https://fccid.io/BGB9J5MD-1511
FCC ID BGB9J5MD-1511 ( BGB 9J5MD-1511 ) Magnetron: Mitsubishi 2M120 manufactured by Mitsubishi Electric Corp operating frequencies, user manual, drivers, wireless reports and more.
http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/bgb4.htm
1511. Ausschließung eines Abkömmlings. (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen. (2) Der ausg
https://www.otto-schmidt.de/news/index/index/?p=1511
850d Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1609 BGB gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten muss sich dagegen nicht aus dem Titel ergeben; die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter hat das Vollstreckungsorgan bei der Bemessung des pfandfrei zu belassenden Einkommensa
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachricht...
Zustimmung zu bestimmten Verfügungen des anderen Ehegatten bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§§ 1511-1515 BGB),. -, Anfechtung der Vaterschaft durch Vater oder Mutter (§ 1600a Abs. 2 Satz 2 BGB),. -, Antrag auf Beistandschaft durch die werdende Mutter