(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen.
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stoß gegen §§ 305c, 307, 308 Nr. 4 BGB unwirksam mit der Folge, dass die am. 13.04.2011 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 30.04.2012 wegen Überschreitung von Höchstbefristungsdauer und Höchstzahl der Ver- längerungen gem. § 14 Abs.
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Grundkurs BGB. Eine Darstellung zur Vermittlung von Grundlagenwissen im bürgerlichen Recht mit Fällen und Fragen zur. Lern- und Verständniskontrolle sowie mit Übungsklausuren. Bearbeitet von. Prof. em. .... 67 Beachte ferner BGH NJW 2015, 1513 = JuS 2015
http://www.vvu-bw.de/cms/docs/doc28668.pdf
16 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) vom 28.8.1969 (BGBl. 1969 I S. 1513):. Abs. 3: Für die Übersetzung (Dolmetschen) muss, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. Ist
http://www.hwr-berlin.de/fileadmin/downloads_internet/publikationen/beitraege_F...
des BGB bis heute. Tatjana Berg. Susanne Sonnenfeld (Hrsg.) Beiträge aus dem Fachbereich Rechtspflege. Nr. 02/2012. Herausgeber: Dekan Fachbereich ...... Amtspflegschaft und Neuordnung des. Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) vom 04.12.1997
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/089/1608954.pdf
24.04.2008 - BGB-E positive nicht bezifferbare Auswirkungen gerade für kleine und mittlere ... In § 1513 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch ..... BGB. Ist der pflichtteilsberechtigte Erbe mit Beschränkun- gen oder Beschwerungen belastet, muss er
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93229.htm
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an.
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/Unte...
1513 Entziehung des Anteils. (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1513/
1513 Entziehung des Anteils [1]. (1) 1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden
https://www.brennecke-partner.de/1513-BGB-Entziehung-des-Anteils_62145
1513 BGB Entziehung des Anteils. (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden An
https://umwelt-online.de/recht//allgemei/bgb/1510.htm
1513 Entziehung des Anteils. (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Antei