§ 1516 BGB, Zustimmung des anderen Ehegatten
Paragraph 1516 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.


(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.


(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 1516 BGB Zustimmung des anderen Ehegatten Bürgerliches ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93232.htm
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. (2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Die.

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https://www.buzer.de/gesetz/6597/al62901-0.htm
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§ 1516 BGB - Zustimmung des anderen Ehegatten - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1516.html
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

§ 1516 BGB, Zustimmung des anderen Ehegatten - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1516
(2) 1Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. 3Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkun

BGB § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/1516
1516:Zustimmung des anderen Ehegatten. (1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. (2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1516

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1516 BGB
    § 1516 Abs. 1 BGB oder § 1516 Abs. I BGB
    § 1516 Abs. 2 BGB oder § 1516 Abs. II BGB
    § 1516 Abs. 3 BGB oder § 1516 Abs. III BGB

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