(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.
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https://fc.de/fileadmin/user_upload/Tickets/PDF/Dauerkarten_AGB_1516_RZ.PDF
BGB. 1.2 Ist mit der Dauerkarte ein Anspruch auf Beförderung mit den. Verkehrsmitteln des Verkehrsverbundes „VRS“ verbunden, kommt ein. Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem Nutzer und dem von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, in
http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Buergerliches-Gesetzbuch-BGB-9...
Abbaurechte 2 68. Abdruck, Beglaubigung durch Notar 16. 42; Recht auf 16 51. Abfindung eines Arbeitnehmers 7 9 f., 13; bei betriebsbedingter Kündigung 7 1 a; aus. Gesamtgut 1 1501, 1503; des Schadens- ersatzberechtigten 1 843 ff.; nach Schei- dung 19 23f
https://d-nb.info/999191217/04
Inhaltsübersicht. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. Einleitung. 1. Buch 1. Allgemeiner Teil ... Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis - §§780-782. 1516. Titel 23 Anweisung - §§ 783-792. •'. 1524. Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber - §§
https://www.bgb-info.com/files/master/Kataloge/Restek/Restek%20Raptor%20C18%20B...
With Raptor™ LC columns, Restek chemists became the first to combine the speed of superficially porous particles (also known as SPP or. “core-shell” particles) with the resolution of highly selective USLC® technology. This new breed of chromatographic co
http://www.xn--amtsgericht-gppingen-gbc.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/...
1 BfJ: Sondererhebungen „Verfahren nach dem BtG“ 1992 – 2009; Auswertungen z.B. im HK-‐BUR/Bauer-‐Deinert, § 1897 BGB Rn 113 sowie regelmäßig in der BtPrax, zuletzt ..... 34 Frankfurt/Main FGPrax 2001, 195 = NJW-‐RR 2001, 1516 = Rpfleger 2001, 491 = FamR
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93232.htm
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. (2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Die.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al62901-0.htm
22.07.2017 - Text § 1516 BGB a.F. in der Fassung vom 22.07.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429)
https://openjur.de/g/bgb/1516.html
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1516
(2) 1Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. 3Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkun
https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/1516
1516:Zustimmung des anderen Ehegatten. (1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. (2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist