(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.
(2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
(BGH 12.3.2008, NJW 2008, 1517). Fall 8: „Aufs ... JA 2008, 892 m. Bericht Looschelders = Jura 2009 Coester-Waltjen JK 2/09 BGB § 439/2) .... Die in § 439 IV BGB in Bezug genommenen Vorschriften, §§ 346 bis 348 sollten in Fall 10 daher nur für die Rückge
https://www.thieme-connect.de/products/ebooks/pdf/10.1055/b-0034-59031.pdf
unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB.1517. ○ Ausdrückliche oder schlüssige Kündigungserklärung. ○ Vertragswidriges Verhalten: ○ Abweichung vom Fach(zahn)arztstandard,. ○ Nachbesserungsfähigkeit,1518. ○ eingeräumte, aber fehlgeschlagene Nac
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI9742.pdf
23.06.1997 - März 1997 (BGB!. I S. 594) geändert worden Ist, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Text wird Absatz 1. 2. Die folgenden Absätze werden angefügt: ,,(2) Erhöht eine landwirtschaftliche Krankenkasse ihre Beiträge nach Absatz 1, so erhöhe
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Schulte-Bunert-Familienrech...
Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, eBooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services
http://d-nb.info/1118390768/04
1517. Artikel 9 —Übergangszeitraum................................................................................... 1517. Artikel 10 - Geltungsdauer ......................................................................................... 1517. Verordn
http://www.mmrj-anwaelte.de/downloads/protected/kaufrecht_2014_4.pdf
1517, 1519; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.3.2013 – 1 U 38/12-11, MDR 2013, 968, 969). 1.Unbehebbare Sachmängel. So ist die Pflichtverletzung, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Unfallwageneigenschaft liegt, i. S. d.
http://www.buzer.de/s1.htm?a=1483-1517&ag=6597
(1) 1Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. 2Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung,
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1517/
1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil. (1) 1Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut d
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr253_05.htm
Objektiver Fehlerbegriff (Unfallwagen); Voraussetzungen einer (negativen) Beschaffenheitsvereinbarung; Rücktrittsausschluss wegen Unerheblichkeit des Sachmangels nach §§ 326 V, 323 V S. 2 BGB beim unbehebbaren Sachmangel. BGH, Urteil vom 12. März 2008 -
http://tho-otto.de/hypview/hypview.cgi?url=%2Fhyp%2Fbgb.hyp&charset=UTF-8&index...
Das Bürgerliche Gesetzbuch.
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/fischerpahlkewachter-erbstg-...
1517 BGB bereits vor Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf seinen Anteil am Gesamtgut verzichten. Den Verzicht auf den Anteil am Gesamtgut nach Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft regelt § 1491 Abs. 1 BGB, was hinsichtlich des Anteils