(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
(2) Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis, der den Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll. Die für die Erbfolge geltende Vorschrift des § 2049 findet Anwendung.
(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder Preis zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
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05.03.2013 - 05.03.2013. SVK- Seminar Taxation und Recht. Das landwirtschaftliche Erbrecht. Das Landguterbrecht. • Regelungsmosaik. • § 2049 BGB. • § 2312 BGB. • § 1515 BGB. • §§ 97 sowie 98 BGB. • unbestimmte Rechtsbegriffe. • Lückenhaft. • Rechtsfortbi
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/63d997a0-0748-41fd-8718-c00a0e01746b/11431.pdf
19.12.2005 - AltTZG § 8a; InsO §§ 108, 113; BGB §§ 232 ff., 238, 611, 1113; BNotO § 23; BeurkG. § 54a ff. ..... (BT-Drs. 15/1515 v. 5.9.2003, S. 134). Entsprechend schreibt etwa Rolfs, der die Frage in der Literatur am ausführlichsten behandelt: „Das Ges
https://epub.uni-regensburg.de/21398/1/ubr09049.pdf
S. 318 b) Übernahmerecht gemäß § 1515 BGB. S. 320 aa) Übernahmerecht der anteilsberechtigten Abkömmlinge. (§ 1515 Abs. 1 BGB). S. 320 bb) Wertbestimmung eines Landguts (§1515 Abs. 2 BGB). S. 321 cc) Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten. (§ 1515 Abs.
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_4_710.pdf
3 Vgl. König, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1985, S. 1515, passim, in: Bundesminister der Justiz (Hrsg.), Gutachten und. Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1981, Bd. II. 4 Eine starke Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung ist freilich
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1515/
1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten. (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht habe
https://openjur.de/g/bgb/1516.html
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vizr126_04.htm
Jedenfalls fehlte es aber an der für eine wirksame Stellvertretung erforderlichen Vertretungsmacht, so dass die Mahnung der K. H. AG gemäß § 180 Satz 1 BGB grundsätzlich unwirksam ist (vgl. OLG Bremen, FamRZ 1995, 1515; OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 1093, 10
http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/bgb4.htm
1515. Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten. (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht hab
https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/1515
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu