§ 1515 BGB, Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
Paragraph 1515 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.


(2) Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis, der den Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll. Die für die Erbfolge geltende Vorschrift des § 2049 findet Anwendung.


(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder Preis zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.


Benachbarte Paragraphen


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GUTACHTEN Dokumentnummer: 11431 letzte Aktualisierung: 19.12 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/63d997a0-0748-41fd-8718-c00a0e01746b/11431.pdf
19.12.2005 - AltTZG § 8a; InsO §§ 108, 113; BGB §§ 232 ff., 238, 611, 1113; BNotO § 23; BeurkG. § 54a ff. ..... (BT-Drs. 15/1515 v. 5.9.2003, S. 134). Entsprechend schreibt etwa Rolfs, der die Frage in der Literatur am ausführlichsten behandelt: „Das Ges

Tobias Kappler Die Beendigung der Gütergemeinschaft ...

https://epub.uni-regensburg.de/21398/1/ubr09049.pdf
S. 318 b) Übernahmerecht gemäß § 1515 BGB. S. 320 aa) Übernahmerecht der anteilsberechtigten Abkömmlinge. (§ 1515 Abs. 1 BGB). S. 320 bb) Wertbestimmung eines Landguts (§1515 Abs. 2 BGB). S. 321 cc) Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten. (§ 1515 Abs.

Die Positivierung des Rückgewährschuldverhältnisses im BGB - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_4_710.pdf
3 Vgl. König, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1985, S. 1515, passim, in: Bundesminister der Justiz (Hrsg.), Gutachten und. Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1981, Bd. II. 4 Eine starke Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung ist freilich


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1515/
1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten. (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht habe

§ 1516 BGB - Zustimmung des anderen Ehegatten - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1516.html
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

BGH NJW 2006, 687

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vizr126_04.htm
Jedenfalls fehlte es aber an der für eine wirksame Stellvertretung erforderlichen Vertretungsmacht, so dass die Mahnung der K. H. AG gemäß § 180 Satz 1 BGB grundsätzlich unwirksam ist (vgl. OLG Bremen, FamRZ 1995, 1515; OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 1093, 10

BGB - 4.Buch - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/bgb4.htm
1515. Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten. (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht hab

BGB § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten ...

https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/1515
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1515

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1515 BGB
    § 1515 Abs. 1 BGB oder § 1515 Abs. I BGB
    § 1515 Abs. 2 BGB oder § 1515 Abs. II BGB
    § 1515 Abs. 3 BGB oder § 1515 Abs. III BGB

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