(1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.
(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
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https://www.horstdeinert.de/app/download/15972410325/Genehmigungen.pdf?t=149759...
1411 (1) BGB. Zustimmung zum Ehevertrag. EV. § 1411 (2) BGB. Abschluss eines Ehevertrags. GU. § 1484 (2) BGB. Ablehnung fortgesetzte Gütergemeinschaft. GU. § 1491 (3) BGB. Verzicht des Abkömmlings auf. Gesamtgutsanteil. GU. § 1492 (3) BGB. Aufhebung der
https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/btr/deinert-genehmigungen-a-z.pdf
01.09.2009 - 1821 BGB,. § 299 FamFG ja. LR. Gütergemeinschaft nach. Wiederverheiratung, Unterbleiben der Aufhebung der. § 1493 (2 BGB. GU. Gütergemeinschaft, Ablehnung der fortgesetzten. § 1484 (2) BGB. GU. Gütergemeinschaft, Aufhebung der fortgesetzten.
http://www.bgbau-medien.de/html/pdf/209_061.pdf
01.05.2013 - aus Chemiefasern für allgemeine Verwen- dungszwecke“ und. • DIN EN 1492-2 „Rundschlingen aus Chemie- fasern für allgemeine Verwendungszwecke“. In dieser BG-Information sind die Regeln zusam- mengestellt, die bei der Verwendung und Instand- h
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C. Die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. S. 303. I. Beendigungstatbestände. S. 303. 1. Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1492 BGB). S. 303. 2. Beendigung durch Wiederheirat des überlebenden Ehegatten. (§ 1493 BGB). S. 305. 3.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1492/
1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten [1]. (1) 1Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Ge
http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1492-BGB
1492 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben.§ 1492 Abs. 1 Satz 2 BGBDie Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den.
https://www.juris.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=CU...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 1490 E1860, § 1463 SächsBGB, § 1492 E1860, § 1461 SächsBGB, § 1462 SächsBGB ... mehr. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 1461-1463, J.
https://www.zip-online.de/heft-32-2004/zip-2004-1492-keine-duldungsvollmacht-zu...
1. Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner …
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kinneschachbieber-bg...
12.9.2003, 63 S 416/02, GE 2003, 1492; Urteil v. 18.9.2003, 62 S 166/03, GE 2003, 1492; Urteil v. 26.11.2002, 64 S 274/02; Urteil v. 18.11.2002, 67 S 147/02, GE 2003, 253; Urteil v. 15.3.2002, 65 S 327/01, GE 2003, 257.). Das ist nur ein Ausschnitt aus d