§ 1492 BGB, Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
Paragraph 1492 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.


(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.


(3) Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Betreuungs- und Familiengerichtliche Genehmigungen - Horst Deinert

https://www.horstdeinert.de/app/download/15972410325/Genehmigungen.pdf?t=149759...
1411 (1) BGB. Zustimmung zum Ehevertrag. EV. § 1411 (2) BGB. Abschluss eines Ehevertrags. GU. § 1484 (2) BGB. Ablehnung fortgesetzte Gütergemeinschaft. GU. § 1491 (3) BGB. Verzicht des Abkömmlings auf. Gesamtgutsanteil. GU. § 1492 (3) BGB. Aufhebung der

Genehmigungstatbestände alphabetisch sortiert, Stand 01.09 ... - KVJS

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01.09.2009 - 1821 BGB,. § 299 FamFG ja. LR. Gütergemeinschaft nach. Wiederverheiratung, Unterbleiben der Aufhebung der. § 1493 (2 BGB. GU. Gütergemeinschaft, Ablehnung der fortgesetzten. § 1484 (2) BGB. GU. Gütergemeinschaft, Aufhebung der fortgesetzten.

Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen ... - BG BAU-Medien

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01.05.2013 - aus Chemiefasern für allgemeine Verwen- dungszwecke“ und. • DIN EN 1492-2 „Rundschlingen aus Chemie- fasern für allgemeine Verwendungszwecke“. In dieser BG-Information sind die Regeln zusam- mengestellt, die bei der Verwendung und Instand- h

Familienrecht - Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

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Tobias Kappler Die Beendigung der Gütergemeinschaft ...

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Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1492/
1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten [1]. (1) 1Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Ge

§ 1492 BGB Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten

http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1492-BGB
1492 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben.§ 1492 Abs. 1 Satz 2 BGBDie Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den.

Sammlung Sächsisches BGB - Juris

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Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 1490 E1860, § 1463 SächsBGB, § 1492 E1860, § 1461 SächsBGB, § 1462 SächsBGB ... mehr. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 1461-1463, J.

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1. Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner …

Kinne/Schach/Bieber, BGB § 560 Veränderungen von Betrieb ... / 5 ...

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12.9.2003, 63 S 416/02, GE 2003, 1492; Urteil v. 18.9.2003, 62 S 166/03, GE 2003, 1492; Urteil v. 26.11.2002, 64 S 274/02; Urteil v. 18.11.2002, 67 S 147/02, GE 2003, 253; Urteil v. 15.3.2002, 65 S 327/01, GE 2003, 257.). Das ist nur ein Ausschnitt aus d


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1492

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1492 BGB
    § 1492 Abs. 1 BGB oder § 1492 Abs. I BGB
    § 1492 Abs. 2 BGB oder § 1492 Abs. II BGB
    § 1492 Abs. 3 BGB oder § 1492 Abs. III BGB

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