(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
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http://www.sb-harsleben.de/download/satzung.pdf
Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, wobei jeder zur Alleinvertretung berechtigt ist. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Die Wahl eines jeden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist in einem bes
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/leseprobe-eckebrecht-verfahrenshandb...
Verpflichteter nicht gemäß § 242 BGB Auskunft auch von den Ehegatten seiner Ge- schwister über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen.1494. Neben dem Auskunftsanspruch gibt es jeweils denjenigen auf Vorlage von Belegen. Es handelt sich
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/014/1801494.pdf
Drucksache 18/1494. 18. Wahlperiode. 21.05.2014 ... Ein eingetragener Lebenspartner kann ein Kind allein annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 9 Abs. 6. LPartG; s. auch BVerfG, 1 BvL 1/11 u. ... siv) adoptieren (§ 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG-E iVm § 1742 BGB)
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/entscheidungen/entscheidungen/sa/1...
wieder zuweisen (BAG AP Nr. 34 zu § 615 BGB; BAG AP Nr. 60 zu § 615 BGB; BAG. 28.05.1998 – 2 AZR 496/97 – n. v.). Dem hat sich der Neunte Senat des Bundesar- beitsgerichts angeschlossen (BAG 19.01.1999 – 9 AZR 679/97 – NZA 1999, 925 = AP. Nr. 79 zu § 615
https://www.schuetzen-werl.de/download/dokumente/SatzungSebWerl-2015.pdf
26 BGB sind der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Geschäftsführer, der Kassierer und der Schriftführer. Zur Vertretung der Bruderschaft berechtigt sind jeweils drei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes. Die verbindliche Grundlage f
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/Unter...
1494 Tod des überlebenden Ehegatten. (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes fest
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1494/
1494 Tod des überlebenden Ehegatten. (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes fest
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1494/
1494 BGB - § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine.
https://www.brennecke-partner.de/1494-BGB-Tod-des-ueberlebenden-Ehegatten_62126
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird s.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93210.htm
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so.