§ 1494 BGB, Tod des überlebenden Ehegatten
Paragraph 1494 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.


(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.


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1494 Tod des überlebenden Ehegatten. (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes fest

BGB § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1494/
1494 Tod des überlebenden Ehegatten. (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes fest

§ 1494 BGB - Tod des überlebenden Ehegatten - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1494/
1494 BGB - § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine.

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(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird s.

§ 1494 BGB Tod des überlebenden Ehegatten Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93210.htm
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1494

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1494 BGB
    § 1494 Abs. 1 BGB oder § 1494 Abs. I BGB
    § 1494 Abs. 2 BGB oder § 1494 Abs. II BGB

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