§ 1493 BGB, Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
Paragraph 1493 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.


(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.


(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Merkblatt für die Anmeldung

https://www.worms.de/de-wAssets/docs/formulare/Taris/Bereich_3/dv1110.pdf
treters. Sie kann im Anschluss an die Eheschließung ab- gegeben werden (§ 1617c Abs. 1 BGB). Merkblatt für Deutsche. §§ 1355, 1493, 1616–1617c, 1683 und 1845 BGB, §§ 4–6 PStG. Wir bestätigen, die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis genommen zu haben.

Betreuungs- und Familiengerichtliche Genehmigungen - Horst Deinert

https://www.horstdeinert.de/app/download/15972410325/Genehmigungen.pdf?t=149759...
1411 (1) BGB. Zustimmung zum Ehevertrag. EV. § 1411 (2) BGB. Abschluss eines Ehevertrags. GU. § 1484 (2) BGB. Ablehnung fortgesetzte Gütergemeinschaft. GU. § 1491 (3) BGB. Verzicht des Abkömmlings auf. Gesamtgutsanteil. GU. § 1492 (3) BGB. Aufhebung der

Genehmigungstatbestände alphabetisch sortiert, Stand 01.09 ... - KVJS

https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/btr/deinert-genehmigungen-a-z.pdf
01.09.2009 - (Ausnahmen § 1813). § 1812 BGB. BB, BM, GB, MB. Gesamtgutsanteil, Verzicht des. Abkömmlings auf. § 1491 (3) BGB. GU. Grundstücke und Schiffe,. Verfügung über. § 1821 BGB,. § 299 FamFG ja. LR. Gütergemeinschaft nach. Wiederverheiratung, Unter

Anmeldung der Eheschließung - Merkblatt für Deutsche

https://www.xurkundenportal.de/xsta-urkunden/programm/ea/11130.pdf
gehört (§ 1493 Abs. 2 BGB). Die von dem Familiengericht, Banken, Behörden und an deren in Rechnung gestellten Gebühren und Kosten für das. Ausstellen der geforderten Dokumente sind von dem Ehe schließenden zu tragen. 3 Namensführung der Ehegatten und ihr

Merkblatt zur Anmeldung der Eheschließung

http://www.hafenlohr.de/Rathaus/Formulare/anm_ehe.pdf
1303-1309, 1355, 1493, 1616-1617c, 1683 und 1845 BGB, Art. 10, 13-23 EGBGB, §§ 4 – 6 PStG. Mann Frau. A Vorzulegende Unterlagen. 1. Nachweis der Abstammung. 1.1 Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern. 1.2 Abstammungsurkunde. 1.


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1493/
1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten [1]. (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet. (2) 1Der überlebende Eh

§ 1493 BGB Wiederverheiratung oder Begründung einer ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93209.htm
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet. (2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist,

Fassungen § 1493 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/al93209.htm
Übersicht der als gesamter Text vorhandenen verschiedenen Fassungen von § 1493 BGB Bürgerliches Gesetzbuch.

Fassung § 1493 BGB a.F. bis 01.09.2009 (geändert durch Artikel 50 G ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/al20591-0.htm
01.09.2009 - Text § 1493 BGB a.F. in der Fassung vom 01.09.2009 (geändert durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586)

FamFG | Neuregelung des Verfahrens in Güterrechtssachen - IWW

http://www.iww.de/fk/archiv/famfg-neuregelung-des-verfahrens-in-gueterrechtssac...
23.12.2009 - Dies gilt für § 1411, § 1491 Abs. 3, § 1492 Abs. 3, § 1493 Abs. 2 BGB. Zuständig ist der Rechtspfleger nach § 25 Nr. 3 RPflG für Verfahren nach § 1452, § 1382, § 1383 BGB, soweit es sich bei dem Stundungsverfahren um ein isoliertes Verfahren


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1493

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1493 BGB
    § 1493 Abs. 1 BGB oder § 1493 Abs. I BGB
    § 1493 Abs. 2 BGB oder § 1493 Abs. II BGB
    § 1493 Abs. 3 BGB oder § 1493 Abs. III BGB

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