§ 1490 BGB, Tod eines Abkömmlings
Paragraph 1490 Bürgerliches Gesetzbuch

Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.


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Thema 3: Rücktritt

http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instanwr/02_ss/02_ss_sem/philippbrennecke.doc
Gemäß § 325 BGB kann der Gläubiger neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen, die bisherige Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz entfällt damit. Kauf- und Werkvertragsrecht werden durch ...... BB 2001 S.1491. [59] BT-Drs. 14/6040 S.141


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Gesetzentwurf - DIP - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/014/1501490.pdf
Drucksache 15/1490. 15. Wahlperiode. 28. 08. 2003. Gesetzentwurf ... BGB) für den Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen wurde. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Neugliederung, ... erfahren, als sich die Nummerierung der Vorschriften im B

LAG Düsseldorf 11 Sa 1490/08 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf

http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/entscheidungen/entscheidungen/sa/1...
Ein unersetzlicher Nachteil im Sinne der genannten Vorschrift wiegt schwerer als lediglich ein schwer zu ersetzender Nachteil, wie ein Vergleich der verschie-. 11 Sa 1490/08. 7 Ca 1837/08. Arbeitsgericht Düsseldorf ... BAG 27.02.1985 – GS 1/84 – AP Nr. 1

Zur Umdeutung einer gem. § 2065 Abs. 2 BGB ... - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-03325?all=False
27.01.2016 - Erbeinsetzung, Vorerbe, Nacherbe, Bestimmungsrecht des Vorerben, Umdeutung, auflösende Bedingung, gemeinschaftliches Testament. Vorinstanz: AG München, Beschluss vom 14.04.2015 – 68 VI 99/90. Fundstellen: RPfleger 2016, 417. FamRZ 2016, 1490

BGH, Urt. v. 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 Leitsatz

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/bgbat/bgbat45.pdf
Wesentliche Aussagen: Sittenwidrig iS §138 I BGB können auch Geschäfte sein, durch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle an dem Geschäft Beteiligten sittenwid

der Vormerkung für Bauhandwerker-Hypothek - Arndt Maas

http://www.maas-anwaelte.de/cms/frontend/downloads/IBR%201999,%20472.pdf
EWiR 2000, 81; MDR 1999, 1283; NJW 1999, 3122; WM 1999, 1786; ZfIR 1999, 698; ZIP 1999, 1490. BGB §§ 648, 883, 885; GesO § 7 Abs. 3; InsO § 88; IBR 1999, 472. Problem/Sachverhalt. Ein Unternehmer (U) hat durch eine einstweilige Verfügung eine Vormerkung


Webseiten zum Paragraphen

§ 1490 BGB Tod eines Abkömmlings Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93206.htm
Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt.

Erbschaftsteuer: Gütergemeinschaft / 2.1.5 Tod eines Abkömmlings ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/erbschaftsteuer-gueter...
Verstirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, dann gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass (§ 1490 Satz 1 BGB). Des Weiteren ist wie folgt zu unterscheiden: a) Der anteilsberechtigte Abkömmling hinterlässt ebenfalls Abkömmlinge, die an

BGB § 1490 Tod eines Abkömmlings - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1490/
1490 Tod eines Abkömmlings. 1Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlasse. 2Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hä

§ 1490 BGB Tod eines Abkömmlings

http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1490-BGB
1490 BGB Satz 1 BGBStirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass.§ 1490 Satz 2 BGBHinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein.

§ 1490 Tod eines Abkömmlings / Unterkapitel 5 Fortgesetzte ...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
3Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzestitel


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1490

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1490 BGB
    § 1490 Abs. 1 BGB oder § 1490 Abs. I BGB

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