§ 1489 BGB, Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
Paragraph 1489 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.


(2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.


(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.


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Nachtrag 2006 - Beck Shop

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01.03.2017 - 14. Exkurs: AGB in anderen Sprachen werden häufig nicht einbezogen. Typischerweise keine. Auswirkung. • Arg.: nicht einbezogen gem. § 305 II BGB. • BGH NJW 1995, 190; 1983. 1489. AGB-Klausel. • AGB ist in anderer. Sprache verfasst als. „Onbo


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BGB § 1489 Persönliche Haftung für die ... - NWB Datenbank

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1489

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1489 BGB
    § 1489 Abs. 1 BGB oder § 1489 Abs. I BGB
    § 1489 Abs. 2 BGB oder § 1489 Abs. II BGB
    § 1489 Abs. 3 BGB oder § 1489 Abs. III BGB

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