(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.
(2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.
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http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instanwr/02_ss/02_ss_sem/philippbrennecke.doc
Gemäß § 325 BGB kann der Gläubiger neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen, die bisherige Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz entfällt damit. Kauf- und Werkvertragsrecht ...... [4] BT-Drs. 14/6040 S.183; Schwab JuS 2002 S.5; Teichma
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_GesetzlicheSchuldverhaeltn...
(BGH NJW 2002, 1489): Manni (M) verlangt von der Ärz"n (A) Freistellung von. Unterhaltsansprüchen gegenüber seinem. Kind mit folgender ... Fall 1. Anspruch des M gegen A aus. § 823 Abs. 1 BGB. 1. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts = Körperve
http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/w/weber_christoph/publikationen/weber-...
20.09.2013 - Betriebs-Berater | BB 37.2015 | 7.9.2015. 2187. Aufsätze | Wirtschaftsrecht. Weber · Kündigung von Bausparverträgen – § 489 BGB als Ausweg aus der eigenen Vertragsgestaltung? 18 Mugdan II, 1899, S. 628 f. 19 RefE zu § 609a BGB a.F., WM 1985,
http://www.beck-shop.de/fachbuch/zusatzinfos/20060317164456709_1.pdf
Mindestbetrag der Auseinandersetzung zusteht (Gehrlein WM 2005, 1489, 1491 mit Hinweis auf'BGH WM 2001, 1464 = N.IW 2001, 2718, 2720; NJW 1993, 2107). Dem arglistig getäuschten Gesellschafter stehen grundsätzlich auch deliktische Ansprüche aus. @@ 823 II
https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
1489. Untertitel 1. Nießbrauch an Sachen (1030–1067) ................................. 1490. Untertitel 2. Nießbrauch an Rechten (1068–1084) ............................... 1503. Untertitel 3. Nießbrauch an einem Vermögen (1085–1089) ....................
http://lange-hausstein.de/wp-content/uploads/2017/03/Digitaler-Nachlass.pdf
01.03.2017 - 14. Exkurs: AGB in anderen Sprachen werden häufig nicht einbezogen. Typischerweise keine. Auswirkung. • Arg.: nicht einbezogen gem. § 305 II BGB. • BGH NJW 1995, 190; 1983. 1489. AGB-Klausel. • AGB ist in anderer. Sprache verfasst als. „Onbo
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93205.htm
(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich. (2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1489/
1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten. (1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich. (2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolg
https://www.zip-online.de/heft-31-2016/zip-2016-1489-zur-anwendung-der-unklarhe...
ZIP 2016, 1489. RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0723-9416 Zeitschrift für Wirtschaftsrecht ZIP 2016 RechtsprechungVertrags- und Haftungsrecht BGB § 305c Abs. 2Zur Anwendung der Unklarheitenregel des § 3
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettinggehrlein-zp...
Nach § 1489 BGB haftet der überlebende Ehegatte persönlich bei fortgesetzter Gütergemeinschaft; er hat allerdings die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 1489 II BGB die Haftung wie ein Erbe zu beschränken. § 1489 II BGB verweist ausdrücklich au
https://www.rae-michael.de/bgh-mieter-muss-keine-betriebkosten-fur-aufzug-trage...
„Allerdings haben die Parteien entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in § 3 Nr. 2 des Mietvertrags grundsätzlich gemäß § 556 Abs. 1 BGB ... können Aufzugskosten deshalb nicht umgelegt werden (LG Berlin, GE 2005, 1489; Staudinger/Weitemeyer, BGB