(1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen.
(2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den Übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.
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http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Beurkundung.docx
Beurkundung ist ein gesetzlich vorgesehenes Formerfordernis (§ 128 → Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), das in Abgrenzung zur einfachen Schriftform (§ 126 ... Verfügungen (§§ 1491 Abs. 2 S. 2, 1492 Abs. 2 S. 2 BGB); Vereinbarungen über den Ausgleich von Anw
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Gemäß § 325 BGB kann der Gläubiger neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen, die bisherige Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz entfällt damit. Kauf- und ...... [129] Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz Fälle zum Neuen Schuldrecht S.237; M
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01.09.2009 - 1811 BGB. BM, IG. Geldanlage, regelmäßige. (mündelsichere) nach § 1807 BGB. § 1810 BGB. BB, BM, GB, IG, LR,. MB. Geldanlagen, Verfügung über. (Ausnahmen § 1813). § 1812 BGB. BB, BM, GB, MB. Gesamtgutsanteil, Verzicht des. Abkömmlings auf. §
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1411 (1) BGB. Zustimmung zum Ehevertrag. EV. § 1411 (2) BGB. Abschluss eines Ehevertrags. GU. § 1484 (2) BGB. Ablehnung fortgesetzte Gütergemeinschaft. GU. § 1491 (3) BGB. Verzicht des Abkömmlings auf. Gesamtgutsanteil. GU. § 1492 (3) BGB. Aufhebung der
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09.05.2017 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Beim Sechsten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 6. Juni 2017 (B G BL. I S . 1491) geht es um das sogenannte WLTP-Verfahren (Worldwide Harmonized Light Duty T
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Bei unternehmensbezogenen Geschäften: Möglichkeit der Handelndenhaftung nach § 179 I BGB, wenn ein Unternehmensträger nicht existiert oder wenn der Handelnde keine Vollmacht hatte, für den. Unternehmensträger zu handeln (BGH WM 1998, 1491, 1492). Hier: E
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1491 Verzicht eines Abkömmlings [1]. (1) 1Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten. 2Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erkl
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21.06.2013 - Ausgenommen hiervon sind die Ver-fahren zur Genehmigung der Unterbringung des Betreuten nach § 1906 BGB. ... Familiengerichtes tretende Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes erwähnt wird (so z.B. in §§ 1915 und 1921 BGB für Pflegschaften sow
https://www.anwaltonline.com/familienrecht/gesetze/bgb/1491.html
(1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Fo
https://www.juris.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=CU...
J. Entwurf von 1860 und Motiven. I. Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen. 1. § 1490. Der Gläubiger kann, wenn die Hauptschuld fällig ist, den Bürgen in Anspruch nehmen, der Bürge kann aber verlangen, daß der Gläubiger zuvor d