§ 1495 BGB, Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
Paragraph 1495 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen,

1.
wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,
2.
wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
3.
wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt,
4.
wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 1495 BGB Aufhebungsantrag eines Abkömmlings Bürgerliches ...

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Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen, 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der.

Kommentierung zu § 1495 BGB –Aufhebungsantrag eines ...

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1495 Aufhebungsantrag eines Abkömmlings. Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen,. 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden könne

BGB § 1495 Aufhebungsantrag eines Abkömmlings - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1495/
20.11.2015 - 1495 Aufhebungsantrag eines Abkömmlings [1]. Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen,. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährde

§ 1495 BGB Aufhebungsantrag eines Abkömmlings

http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1495-BGB
1495 BGB Satz 1 BGBEin anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen, § 1495 Satz 1 Nr. 1 BGB1.wenn seine Rechte.

Sammlung Sächsisches BGB - Juris

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1495

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1495 BGB
    § 1495 Abs. 1 BGB oder § 1495 Abs. I BGB

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