§ 1497 BGB, Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
Paragraph 1497 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.


(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 3 ...

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Schuldrecht-Besonderer-Teil...
Eberhard-Karls-Universität Tübingen. 5. Auflage. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 3: Schuldrecht - Besonderer Teil I §§ 433-610 – .... 556±561. 1497. Unterkapitel 1. Vereinbarungen įber die Miete . . . . . . . . . . 556±556 b. 14

Zweitmeinung in der Medizin - AWMF

http://www.awmf.org/fileadmin/user_upload/Die_AWMF/Arbeitskreis_Juristen/2017-0...
07.04.2017 - III. Medizinischer Standard und Second Opinion. 1. Ausgangspunkt: § 630a Abs. 2 BGB. Facharztstandard, ggf. erhöht durch. Sonderfähigkeiten (BGH VersR 1987, 1497) ...

Leihe und Sachdarlehen - Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2014-1018.pdf
02.11.2015 - Rdn. 527; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Besonderer Teil, 16. Aufl. 2012, § 97 Rdn. 555; zum Schenkungsrecht Schreiber, JURA 2013,. 361ff.). 17 Z.B. ein Grundstücksteil (OLG Köln, NJW-RR 1992, 1497). 18 HK-BGB/Ebert, 8. Aufl. 2014, § 598 Rd

Inhaltsverzeichnis - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/2a/7a/c7/9783896553133_inh.pdf
375 bb) Rechtslage bei Eintritt des Vermieterwechsels . . . . . . . . . . . . 377 cc) Rückgewähranspruch nach Beendigung des Mietvertrages . . 379 c) Vorausverfügung über die Miete, § 566b BGB . . . . . . . . . . . . . 381 d) Rechtsgeschäfte über die Ent

Examensreport 2012 II - Life & Law

https://www.lifeandlaw.de/downloads/38_2012_II_Examensreport_Bayern.pdf
578 II, I, 566 I BGB ist nicht, auch nicht analog anwendbar, da § 566 BGB allein den Eintritt in den. Mietvertrag kraft ... Der Mietvertrag könnte jedoch wegen §§ 578 II, I, 550 S. 1 BGB auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sein ...... bot war Gegenst


Webseiten zum Paragraphen

§ 1497 BGB Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93213.htm
(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut.

Kommentierung zu § 1497 BGB –Rechtsverhältnis bis zur ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/Unte...
1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung. (1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechts

BGB § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1497/
1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung. (1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechts

§ 1497 BGB: Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

https://gesetze-in-app.de/BGB/1497
OLG München, Beschluss vom 4.0.2013, Az. 34 Wx 481/12 Zum Teil wird vertreten, dass auch vor Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine Pfändung des Anteils möglich sei (so etwa BayObLGZ 8, 142, BGH LM § 1497 BGB Nr. 1; verneinend OLG München JW

§ 1497 BGB - Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1497/
1497 BGB - § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung (1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1497

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1497 BGB
    § 1497 Abs. 1 BGB oder § 1497 Abs. I BGB
    § 1497 Abs. 2 BGB oder § 1497 Abs. II BGB

  • Werbung