(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.
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http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Schuldrecht-Besonderer-Teil...
Eberhard-Karls-Universität Tübingen. 5. Auflage. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 3: Schuldrecht - Besonderer Teil I §§ 433-610 – .... 556±561. 1497. Unterkapitel 1. Vereinbarungen įber die Miete . . . . . . . . . . 556±556 b. 14
http://www.awmf.org/fileadmin/user_upload/Die_AWMF/Arbeitskreis_Juristen/2017-0...
07.04.2017 - III. Medizinischer Standard und Second Opinion. 1. Ausgangspunkt: § 630a Abs. 2 BGB. Facharztstandard, ggf. erhöht durch. Sonderfähigkeiten (BGH VersR 1987, 1497) ...
http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2014-1018.pdf
02.11.2015 - Rdn. 527; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Besonderer Teil, 16. Aufl. 2012, § 97 Rdn. 555; zum Schenkungsrecht Schreiber, JURA 2013,. 361ff.). 17 Z.B. ein Grundstücksteil (OLG Köln, NJW-RR 1992, 1497). 18 HK-BGB/Ebert, 8. Aufl. 2014, § 598 Rd
https://www.soldan.de/media/pdf/2a/7a/c7/9783896553133_inh.pdf
375 bb) Rechtslage bei Eintritt des Vermieterwechsels . . . . . . . . . . . . 377 cc) Rückgewähranspruch nach Beendigung des Mietvertrages . . 379 c) Vorausverfügung über die Miete, § 566b BGB . . . . . . . . . . . . . 381 d) Rechtsgeschäfte über die Ent
https://www.lifeandlaw.de/downloads/38_2012_II_Examensreport_Bayern.pdf
578 II, I, 566 I BGB ist nicht, auch nicht analog anwendbar, da § 566 BGB allein den Eintritt in den. Mietvertrag kraft ... Der Mietvertrag könnte jedoch wegen §§ 578 II, I, 550 S. 1 BGB auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sein ...... bot war Gegenst
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93213.htm
(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut.
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/Unte...
1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung. (1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechts
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1497/
1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung. (1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechts
https://gesetze-in-app.de/BGB/1497
OLG München, Beschluss vom 4.0.2013, Az. 34 Wx 481/12 Zum Teil wird vertreten, dass auch vor Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine Pfändung des Anteils möglich sei (so etwa BayObLGZ 8, 142, BGH LM § 1497 BGB Nr. 1; verneinend OLG München JW
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1497/
1497 BGB - § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung (1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut.