(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
(2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
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https://www.horstdeinert.de/app/download/15972410325/Genehmigungen.pdf?t=149759...
1411 (1) BGB. Zustimmung zum Ehevertrag. EV. § 1411 (2) BGB. Abschluss eines Ehevertrags. GU. § 1484 (2) BGB. Ablehnung fortgesetzte Gütergemeinschaft. GU. § 1491 (3) BGB. Verzicht des Abkömmlings auf. Gesamtgutsanteil. GU. § 1492 (3) BGB. Aufhebung der
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811240.pdf
20.02.2017 - buchs (BGB) in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer freiheits- entziehenden Unterbringung ... bringung nach § 1906 Absatz 1 BGB betreuungsgerichtlich nicht genehmigt wer- den. Die strikte gesetzliche ... lagebeschluss vom 1. Jul
https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/btr/deinert-genehmigungen-a-z.pdf
01.09.2009 - 1491 (3) BGB. GU. Grundstücke und Schiffe,. Verfügung über. § 1821 BGB,. § 299 FamFG ja. LR. Gütergemeinschaft nach. Wiederverheiratung, Unterbleiben der Aufhebung der. § 1493 (2 BGB. GU. Gütergemeinschaft, Ablehnung der fortgesetzten. § 148
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https://epub.uni-regensburg.de/21398/1/ubr09049.pdf
Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1484 BGB). S. 274. 3. Ausschluss durch letztwillige Verfügung (§ 1509 BGB). S. 277. 4. Erbunwürdigkeit des überlebenden Ehegatten (§§ 2339 ff BGB). S. 278. 5. Erbunwürdigkeit der Abkömmlinge (§§ 1506, 2339
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93200.htm
(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen. (2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1484/
Kapitel 3: Gütergemeinschaft. Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft. § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft [1]. (1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen. (2) 1Auf die Ablehnung finden die fü
https://judicialis.de/Landesarbeitsgericht-D%C3%BCsseldorf_12-Sa-1484-03_Urteil...
Gemäß § 612 BGB schulde daher das Land die Vergütung der Vorgriffsstunden. Das beklagte Land hat entgegen gehalten, dass durch die Vorgriffsstunde nicht die Wochenarbeitszeit, sondern lediglich innerhalb der Wochenarbeitszeit das Verhältnis zwischen Unte
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuungssache
21.06.2013 - Allgemeines. Betreuungssachen werden definiert in § 271 FamFG. Die Bestimmung hat keine direkte Vorgängerregelung im FGG. Sie enthält eine Legaldefinition der Betreuungssachen und findet bezüglich der Unterbringungssachen eine Entsprechung i
http://www.vico-online.net/detail/1832HB/
Quart. (I: 1484) 214 nn.Bll.; (II: 1564) Prächtiges, ganzseitiges Titelkupfer, (19), (25), 240, (1) gezählte Blätter mit doppelseitigem Holzschnitt (Sippschafft vom Männlichen ... Im Stadtrecht wird in nuce eine bürgerliche Rechtsordnung erprobt, die spä