§ 1484 BGB, Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Paragraph 1484 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.


(2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.


(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.


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Webseiten zum Paragraphen

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(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen. (2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959.

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1484 BGB
    § 1484 Abs. 1 BGB oder § 1484 Abs. I BGB
    § 1484 Abs. 2 BGB oder § 1484 Abs. II BGB
    § 1484 Abs. 3 BGB oder § 1484 Abs. III BGB

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