§ 1483 BGB, Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Paragraph 1483 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.


(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.


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user/mr/pool/1483.doc. DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001. EGBGB Art. 19; BGB § 1594. Italien; Vaterschaftsanerkennung. I. Sachverhalt. Frau

Gliederung

https://d-nb.info/987473891/04
Voraussetzungen der Anfechtung gem. Art. 1300 CC. 25. 2. Die Anfechtung wegen Irrtums gem. Art. 1266 CC - Substanzirrtum. 29 a) Irrtum des Käufers über die Qualität des gekauften Grundstücks. 29 b) Erheblichkeit des Irrtums („ error esencial"). 30 c) Ent

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Hirte, Sachverzeichnis - Beck Shop

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1483 ff.; kinderlose A. als Vorerben 1. 2107; Pflichtteilsrecht 1 2303, 2309; Un- terhaltspflicht 1 1606. Abkürzung der Verjährungsfrist 1 202. Ablaufhemmung der Verjährung 1 203 bis. 213, 425. Ablehnung von Amtshandlungen im Beur- kundungsrecht, Beschwe

LAG Düsseldorf 11 (6) Sa 1483/00 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.027,44 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 04.01.2000 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Geschäftsnummer: 11 (6) Sa 1483/00. 3 Ca 3125/99. ArbG Oberhausen. Verkündet am: 15.03.2001

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Buch 1. Allgemeiner Teil (§§ 1–240). Abschnitt 1. ..... Anhang EG BGB 248: Informationspflichten bei der Erbringung von. Zahlungsdienstleistungen .................................................... 1095 ..... Fortgesetzte


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§ 1483 BGB Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft Bürgerliches ...

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(1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine.

BGB § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1483/
20.07.2017 - 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft. (1) 1Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fo

(Fortgesetzte) Gütergemeinschaft nach §§ 1415ff., 1483 ff. BGB - Haufe

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Die Ehegatten können nach § 1483 Abs. 1 BGB darüber hinaus vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod des (erst-)versterbenden Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen hinsichtlich des Gesamtguts for

BGB Familienrecht §§ 1483-1557 | esb Rechtsanwälte

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BGB 4. Buch hier: Gütergemeinschaft III: §§ 1483 – 1557. e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft § 1483. (1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, daß die Gütergemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den

Unmöglichkeit der Erfüllung eines Mietvertrages bei unverschuldetem ...

https://www.zip-online.de/heft-22-1990/zip-1990-1483-unmoeglichkeit-der-erfuell...
Wird die Mietsache nach deren Überlassung an den Mieter ohne dessen Verschulden derart beschädigt, daß die Wiederherstellung dem Vermieter nicht zumutbar ist, werden die Parteien nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 275, 323 Abs. 1 BGB von ihren vert


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1483

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1483 BGB
    § 1483 Abs. 1 BGB oder § 1483 Abs. I BGB
    § 1483 Abs. 2 BGB oder § 1483 Abs. II BGB

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