§ 1481 BGB, Haftung der Ehegatten untereinander
Paragraph 1481 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.


(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.


(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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https://epub.uni-regensburg.de/21398/1/ubr09049.pdf
V. Erweiterung der persönlichen Haftung eines Ehegatten gemäß. § 1480 BGB und Ausgleich im Innenverhältnis der Ehegatten gemäß § 1481 BGB. S. 259. 1. Haftung nach der Teilung des Gesamtguts gegenüber Dritten gemäß § 1480 BGB. S. 259 a) Grundgedanke des §

Bundesgesetzblatt 1481 - Landtag NRW

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI1328.pdf?v...
06.06.2013 - Bundesgesetzblatt 1481. 2013. Tag. 6. 6.2013. 10. 6.2013. 3. 6.2013. 6. 6.2013. 7. ...... 2005 (BGB!. I S. 3664), die durch Artikel 2 Absatz 99 des Gesetzes vom 22. Dezember 201 1 (BGBf. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

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Bürgerliches Gesetzbuch: BGB. Kommentar. Bearbeitet von. Prof. em. Dr. Dres. h.c. Rolf Stürner, Christian Berger, Prof. Dr. Christine Budzikiewicz, Prof. Dr. Heinz-. Peter Mansel, Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Arndt Teichmann. 16. Auflage 2015. Buc

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Ansprüche aus dem Eigentum (985–1007) ................................... 1460. Titel 5. Miteigentum (1008–1018) .................................................... 1481. Abschnitt4. Dienstbarkeiten (1018–1093) ..........................................

826 BGB 10/08 - KAPITAL-RECHTINFO.de

http://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/html/publikationen_pdf/EWiR-C...
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Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1481/
1481 Haftung der Ehegatten untereinander. (1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Güt

§ 4 Güterstände / (b) Haftung im Innverhältnis | Deutsches Anwalt ...

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1481 BGB regelt die Haftung der Ehegatten im Innenverhältnis bei Inanspruchnahme gemäß § 1480 BGB, also bei Teilung des Gesamtguts vor Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten. Rz. 1405 Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit

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Mittels Postfach geht ein Brief zu, wenn und sobald nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Entnahme zu rechnen ist (BGH LM § 130 BGB Nr 2; NJW 03, ... Das an eine Behörde gerichtete Schreiben geht mit Eingang in der Poststelle und nicht erst mit

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14.08.2013 - August 2013, Az. 1 A 1481/10: Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledig . ... BGB am 15. Januar 2012 auf den Kläger übergegangen, der durch den in Ablichtung vorgele

Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.11.2012, 29 U 1481 ...

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15.11.2012 - S. d.; § 823 Abs. 1 BGB spricht - anders als im Lauterkeitsrecht (vgl. § 12 Abs. 2 UWG) - keine Vermutung dafür, dass eine den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigende Dringlichkeit vorliege. Diese kann daher nur angenommen werde


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts › § 1481

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1481 BGB
    § 1481 Abs. 1 BGB oder § 1481 Abs. I BGB
    § 1481 Abs. 2 BGB oder § 1481 Abs. II BGB
    § 1481 Abs. 3 BGB oder § 1481 Abs. III BGB

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