§ 1479 BGB, Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
Paragraph 1479 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Elterliche Sorge bezeichnet die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern ...

http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Elterliche_Sorge.docx
I S. 1479) ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, d. h. körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und jegliche entwürdigenden Maßnahmen sind nicht erlaubt. Eltern können beim → Familiengericht beantragen, sie in geeigneten Fällen zu unterstützen, vg


PDF Dokumente zum Paragraphen

Nürnberger Reformation - beim Handwörterbuch zur deutschen ...

https://www.hrgdigital.de/.download/pdf/nuernberger_reformation.pdf
Die N. von 1479 gilt als „Prototyp der am Beginn der Neuzeit stehenden Quellengattung der. Reformationen“ (Köbler, Einleitung, XX), die im ... I. Die Nürnberger Reformation von 1479. Vermutlich 1477 setzte der Nürnberger → Rat zur ... blieb die N. weiten

Fax - Abfrage - DNotI

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/1a847ec2-56a6-4d31-9afc-abe01250eea2/1479.pdf
user/mr/pool/1479.doc. DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1479# letzte Aktualisierung: 13. Juli 2001. EGBGB Art. 21, 25; BGB §§ 1822 Nr. 2, 2042 ff. Türkei; Auseinandersetzung einer Erbe

Gutachten § 1631 BGB - Aktionsbündnis gegen geschlossene ...

http://www.geschlossene-unterbringung.de/wp-content/uploads/2016/05/Gutachten-%...
der elterlichen Sorge durch das Familiengericht tritt ein Vormund (§§ 1773 ff. BGB). 11 BGBl. I S. 1479; in Kraft seit 3.11.2000. 12 Inkrafttreten in den alten Bundesländern am 1.1.1991 (BGBl. I S. 1163); in den neuen Bundesländern mit bestimmten Maßgabe

dr. yorck frese - Voigt Wunsch Holler

https://www.voigtwunschholler.de/wp-content/uploads/2017/11/Vita_VWH_Dr_YorckFr...
Vereinbarungen von Pattauflösungsmechanismen am Maßstab des §. 723 Abs. 3 BGB, BB 2014, 1479. Frese, Staatsverschuldung in Deutschland nach der Föderalismusre- form II – eine Zwischenbilanz, DVBl. 2012, 153. Frese, Diskussionsbericht zu den Referaten Rud

ab 1479,- EUR - Jambokenya

https://www.jambokenya.de/wp-useruploads/kilimanjaro/Kilimanjaro-Marangu-Bestei...
Auf der einfachsten aller Routen, der Marangu-Route, wandern Sie dem Gipfel entgegen und ver- bringen die Nächte in festen Hütten am Berg. Durch üppig grünen Bergregenwald, die Grasstep- pe und vorbei an riesigen Senezien durchwandern Sie die große Ebene


Webseiten zum Paragraphen

§ 1479 BGB Auseinandersetzung nach richterlicher ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93195.htm
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt,

BGB § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1479/
1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung [1]. Wird die Gütergemeinschaft aufgrund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat,

§ 1479 BGB - Auseinandersetzung nach ... - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1479/
1479 BGB - § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der.

.§ 1479 BGB Auseinandersetzung nach richterlicher ...

https://www.brennecke-partner.de/1479-BGB-Auseinandersetzung-nach-Aufhebungsurt...
1479 BGB Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung. Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat,

AOK - Service für Unternehmen: PRO Personalrecht online

http://www.aok-business.de/nc/hessen/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenb...
26.11.2015 - 1479 BGB - Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung. Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidu


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts › § 1479

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1479 BGB
    § 1479 Abs. 1 BGB oder § 1479 Abs. I BGB

  • Werbung