§ 1482 BGB, Eheauflösung durch Tod
Paragraph 1482 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.


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1482 Eheauflösung durch Tod. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

BGB Familienrecht §§ 1450-1482 | esb Rechtsanwälte

https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam3b-htm
BGB 4. Buch hier: Gütergemeinschaft II: §§ 1450 – 1482. c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten. § 1450. (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftl

§ 1482 BGB Eheauflösung durch Tod Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93198.htm
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

BGB § 1482 Eheauflösung durch Tod - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1482/
1482 Eheauflösung durch Tod. 1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. 2Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. Fundstelle(n): zur Änd

.§ 1482 BGB Eheauflösung durch Tod - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/1482-BGB-Eheaufloesung-durch-Tod_62114
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass; der verstorbene Ehegat.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts › § 1482

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1482 BGB
    § 1482 Abs. 1 BGB oder § 1482 Abs. I BGB

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