Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/576351cd-0778-4510-8509-a0473c0d7cc9/1353.pdf
29.07.1999 - Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl. 1999, § 2169 Rn. 4 m. w. N.). In dem von Ihnen geschilderten Fall ist insoweit die Vorschrift des § 1482 BGB zu berücksichtigen, wonach, wenn die Ehe von Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft le
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-7910-3296-2_L.pdf
stand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, § 6 LPartG. Für den Fall der Gütertrennung ist. § 1931 Abs. 4 BGB (sind als gesetzliche Erben ein oder zwei Kinder berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen), für den Fall der
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/files/1584/Miteigentum.pdf
Bayerisches Ausführungsgesetz zum BGB v. 20.9.1982 ... BGB. Bürgerliches Gesetzbuch v. 18.08.1896 (RGBl. S. 195). i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I. S. 42). BGBAT. Allgemeiner Teil des BGB. BGBbl. ...... Ehevertragliche Gütergemeinschaft
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2014/ss/uebung/01.klausur...
Jedes Rechtsverhältnis, das Anforderungen von § 868 BGB genügt: Gem. § 1353 I Nutzungsgestattung ... BGH NJW 2009,. S. 1482; zu den Indizien jüngst OLG Celle MDR 2014, S. 775). -> K unachtsam ... Palandt/Ellenberger §136 BGB Rz. 2a); in der Klausur derar
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Musielak-Kommentar-Zivilprozessordnung-...
28. Heinrich. 139. BGB.35 § 27 kommt auch zur Anwendung in den Fällen des § 1482 BGB,36 des § 1483 Abs. 2 BGB,37 bei der Klage auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan38 und bei der Anfechtung einer erfolgten Teilung.39 Nicht von § 27 werden jedoc
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/Unte...
1482 Eheauflösung durch Tod. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam3b-htm
BGB 4. Buch hier: Gütergemeinschaft II: §§ 1450 – 1482. c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten. § 1450. (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftl
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93198.htm
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1482/
1482 Eheauflösung durch Tod. 1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. 2Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. Fundstelle(n): zur Änd
https://www.brennecke-partner.de/1482-BGB-Eheaufloesung-durch-Tod_62114
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass; der verstorbene Ehegat.