§ 1480 BGB, Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
Paragraph 1480 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.


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§ 1480 BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93196.htm
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung.

BGB § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1480/
Kapitel 3: Gütergemeinschaft. Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts. § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten. 1Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatt

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BGB - 4.Buch - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/bgb4.htm
Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände;


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts › § 1480

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1480 BGB
    § 1480 Abs. 1 BGB oder § 1480 Abs. I BGB

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