§ 1478 BGB, Auseinandersetzung nach Scheidung
Paragraph 1478 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.


(2) Als eingebracht sind anzusehen

1.
die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben,
2.
die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war,
3.
die Rechte, die mit dem Tode eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.


(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.


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solvenz nicht zur Masse (§ 36 Abs. 1 InsO).185 ee) Übernahmerecht, Wertersatz. 249. Das Übernahmerecht hinsichtlich eingebrachter Gegenstände nach § 1467 Abs. 2 BGB und der Anspruch auf Werterstattung für eingebrachte Gegenstände nach § 1478 BGB kēnnen n

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1478 BGB
    § 1478 Abs. 1 BGB oder § 1478 Abs. I BGB
    § 1478 Abs. 2 BGB oder § 1478 Abs. II BGB
    § 1478 Abs. 3 BGB oder § 1478 Abs. III BGB

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