§ 1475 BGB, Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
Paragraph 1475 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.


(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.


(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.


Benachbarte Paragraphen


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§§ 1475 bis 1481 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?a=1475-1481&ag=6597
(1) 1Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist. (2)

BGB § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1475/
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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1475 BGB
    § 1475 Abs. 1 BGB oder § 1475 Abs. I BGB
    § 1475 Abs. 2 BGB oder § 1475 Abs. II BGB
    § 1475 Abs. 3 BGB oder § 1475 Abs. III BGB

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