(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/4dd5d6c6-aee4-41bb-87a1-dd47104d2db5/1252.pdf
21.01.2002 - Eheleute haben im Mai 1957 geheiratet und durch notariellen Ehe- und Erbvertrag im Jahre. 1960 den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, wobei die Fortsetzung der Güterge- meinschaft mit den Kindern ausgeschlossen wurde. Die Eheleute
https://www.procilon.de/images/Dokumente/CCESigG-Handlungsleitfaden_Patientenre...
D-38118 Braunschweig. Fon +49 531 595 1475. Fax + 49 531595 85 1475. Mail info@ccesigg.de. - 3 - vorgelegtes Dokument zur Einwilligung in Bezug auf die Abgabe der Erklärung in Frage ge- stellt wurde und inwieweit der Prozess der Aufklärung inhaltlich und
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2016/ws/ag-bgbsrbt/faelle...
Glauben (§ 242 BGB) auch durch sozialtypisches Verhalten zustan- de, ohne dass es einer entsprechenden Willenserklärung bedarf (vgl. den sog. Hamburger Parkplatzfall, BGHZ 21, 319 = NJW 1956, · S. 1475 m. w. N.). (2) Unbeachtlichkeit entgegenstehenden Wi
https://d-nb.info/98661758X/04
Die Entstehung des BGB im Überblick mit Nachweis der Quellentexte. {Joachim RückertlStefan Stalte). XXXII ... (Phillip Hellwege). 1441. Teil III: Auslegung und Umgehungsverbot. (Stefan Vogenauer). 1475. § 3111. Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnl
https://epub.uni-regensburg.de/27551/1/ubr13631_ocr.pdf
3. Zusammenfassung des Wertpapierrechts im BGB oder HGB. 1433. 4. Systematisierung der für Private relevanten wertpapierrechtlichen. Normen im B G B. 1434 ... Scheckkarte. 1475 a) Befund. 1475 b) Die Notwendigkeit und Nützlichkeit einer kodifikatorischen
https://www.buzer.de/s1.htm?a=1475-1481&ag=6597
(1) 1Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist. (2)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1475/
Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht. Kapitel 3: Gütergemeinschaft. Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts. § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten. (1) 1Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/4-gueterstaende-2-au...
Eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 1475 Abs. 1 BGB, dass jeder Ehegatte zunächst die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verlangen kann, ist in § 1475 Abs. 2 BGB für Verbindlichkeiten geregelt, die im Verhältnis der Ehegatten untereinander nu
http://www.ra-holtus.de/guetergemeinschaft.html
Haben die Ehegatten über die Auseinandersetzung keine vertragliche Regelung getroffen, richtet sich die Aufteilung nach den §§ 1475 bis 1481 BGB. Hinweis: Aus der praktischen Erfahrung heraus ist eine Vereinbarung der Gütergemeinschaft zumeist für die Be
http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/bgb4.htm
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander. § 1475. Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten. (1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbi