§ 1476 BGB, Teilung des Überschusses
Paragraph 1476 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.


(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.


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Lieferschein; Tafelbild: Roadmap; Arbeitsblatt: Sach- und Rechtsmängel im BGB; Schaubild: Mängelarten; Musterlösung: Antwortmail an Herrn Müller ... 434 BGB unterscheidet die einzelnen Sachmängel in Beschaffenheits- und Montagemangel sowie Falsch- und Mi


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section of the webpage. The unit also allows the user to programme their own light sequence via the App. BGB SILS. T: +44 (0) 1476 576280 F: +44 (0) 1476 561557 E: mail@bgbsils.com W: www.bgbsils.com. BGB Innovation and BGB SILS are trading styles of BGB

Leseprobe - Beck Shop

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als § 1476 BGB vorsieht, oder wenn ein Ehevertrag „nur deshalb geschlossen wird, um pflichtteilsberechtigte Angehörige zu benachteiligen“.27. Dies bedeutet zunächst, dass jeder Güterstandswechsel, durch den die vermögens- rechtlichen Beziehungen der Ehel

Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht - Hannemann ... - Soldan

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Bearbeitet von: Bruno Achenbach, Rechtsanwalt in Aachen; Elke Altner, Rechtsanwältin in Köln; Jörg Bellinghausen,. Rechtsanwalt in Köln; Wolfgang Belser, Ass. iur. in Stuttgart; Hartmut Bister, Rechtsanwalt in Köln;. Werner Borzutzki-Pasing, Vorsitzender

Der eheliche Güterstand - Dr. Artz • López & Col.

http://www.artzlopez.com/sites/13%20RECHTSVERGLEICH%20ehelicher%20G%FCterstand....
1476 I BGB; nach Scheidung der Ehe ist jedem Ehegatten der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, Art. 1478 I BGB. Vermögensmassen: (5). Gesamtgut. Mann. Frau. Sondergut. Vorbehaltsgut. Sondergut. Vorbehaltsgut. A


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§ 1476 BGB Teilung des Überschusses Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93192.htm
(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen. (2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit.

BGB § 1476 Teilung des Überschusses - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1476/
1476 Teilung des Überschusses. (1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen. (2) 1Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anr

§ 1476 BGB: Teilung des Überschusses - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/1476
BGH, URTEIL vom 3.3.2008, Az. XII ZR 44/06 Das Gesetz schließt eine unmittelbare Zahlungspflicht bei - vorzeitiger - Übernahme eingebrachter Sachen somit nicht durch eine spätere Fälligkeit des Wertersatzes aus, sondern allein durch die besondere Verrech

III Der Güterstand der Gütergemeinschaft / 7.2.2.2 Ersatzansprüche ...

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Rz. 319. Der Anspruch auf Ersatz nach § 1478 BGB entsteht nur auf Verlangen. Jeder Ehegatte hat also ein Wahlrecht zwischen der hälftigen Teilung nach § 1476 BGB oder der Auseinandersetzungen nach § 1478 BGB. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt De

.§ 1476 BGB Teilung des Überschusses - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/1476-BGB-Teilung-des-Ueberschusses_62108
1476 BGB Teilung des Überschusses. (1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen. (2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts › § 1476

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1476 BGB
    § 1476 Abs. 1 BGB oder § 1476 Abs. I BGB
    § 1476 Abs. 2 BGB oder § 1476 Abs. II BGB

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