(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.schmidt-raentsch.eu/Entscheidungen/BGH,%20V%20ZR%2063-58.pdf
Gesetz: BGB § 1472 Abs. 3 erster Halbsatz, § 2038 Abs. 1 S. 2 erster Halbsatz. Rechtssatz: Auf die Pflicht eines Gesamthänders, bei einem zur ordnungsmäßigen. Verwaltung erforderlichen Geschäft mitzuwirken, kann sich ein Dritter für die. Bindung der Gesa
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/13D57.pdf
Az.: 5 D 57/13. 2 K 1472/12. SÄCHSISCHES. OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache des Herrn. - Kläger -. - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: .... BGB in der Lage ist, die Prozesskosten des anderen Ehegatten zu übernehmen
http://www.dfgt.de/resources/2009_Arbeitskreis_12.pdf
19.09.2009 - kann ein Sorgerechtsentzug angedroht werden. Bei einer dahingehenden Ent- scheidung ist aber zu prüfen, ob eine Sorgerechtsänderung zum Wohl des Kindes, gemessen an den Anforderungen des § 1666 BGB geboten ist (BVerfG FamRZ. 2009,1472 ff). 2
http://www.jura.uni-frankfurt.de/44061627/2012-11-05---Materialien-zu-dem-Fall....
07.11.2012 - PALANDT-GRÜNEBERG, BGB, 71. Aufl. 2012, vor § 249 Rn. 25; vgl. auch HENNE, Gesamtschuldner- schaft beim Schmerzensgeldanspruch trotz ausgeschlossener Kausalität ? (Besprechung von OLG Brand- enburg NJW 2000, 3579), NJW 2001, S. 1472 f. ② Adä
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/fb6096e9-e3cb-4a9c-8e07-efc6803ed48e/1472.pdf
user/mr/pool/1472.doc. DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1472# letzte Aktualisierung: 6. Juni 2001. USA/Florida; Erbausschlagungs- und ... BGB wird von der ganz h. M. das Erbstatut für
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1472/
Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts. § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts. (1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. (2) 1Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vo
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Während bei Bestehen der Gütergemeinschaft die Verwaltung durch nur einen Ehegatten möglich war, verwalten die Ehegatten das Gesamtgut bis zum Abschluss der Auseinandersetzung nunmehr zwingend gemeinschaftlich, § 1472 I. Die in dieser Zeit gezogenen Früc
https://www.juris.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeig...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 36 SächsBGB, § 35 SächsBGB, § 34 SächsBGB, § 32 E1860, § 33 E1860, § 34 E1860, § 35 E1860, § 33 SächsBGB, § 36 E1860, § 32 SächsBGB, § 37 E1860, § 31 SächsBGB, § 30 SächsBGB, § 38 E1860. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer
https://www.zip-online.de/heft-31-2014/zip-2014-1472-zum-einsichtsrecht-des-bue...
1. Ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Einsicht in eine Urkunde i. S. V. § 810 Fall 2 BGB fehlt, wenn der Anspruchsteller die …
http://www.kuther.de/blog/nutzungsentgeltanspruch-bei-alleiniger-nutzung-einer-...
Nutzungsentgeltanspruch bei alleiniger Nutzung einer Immobilie des Gesamtguts durch den anderen Ehegatten. verfasst am: 04.04.2016. Ein Anspruch auf Nutzungsentgelt ergibt sich bei einer zum Gesamtgut gehörenden, von nur einem Ehegatten bewohnten Immobil