(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.
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http://cvisser.info/informatie/aansprakelijkheid/buitenland/staten/duitsland/BG...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195). [zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.8.1998 (BGBl. I, 2489)] ..... d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482). e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518). Inhalts
http://www.kreidler-pleus.de/wp-content/uploads/2015/05/Barunterhalt-bei-Wechse...
BGB §§ 1606 Abs. 3, 1610, 1612, 1612 b Abs. 1 BGB a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des. Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/384a5fda-26f1-4a91-80c2-9e404fcb3cca/1616.pdf
06.04.1999 - Anwendung der Vorschriften über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft hätte anordnen müssen). Wir würden der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur folgen, daß hier nicht die §§ 1471 ff. BGB, sondern weiterhin §§ 39, 40 FGB an
http://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Ge...
folgt die Auseinandersetzung nach den §§ 1471 ff. BGB (MünchKomm-Leipold, § 1931 Rn. 35, 38 f.). Dem Sachverhalt lassen sich keine Angaben dazu entnehmen, in welchem Güterstand F und E gelebt haben. In diesem Falle ist davon auszugehen, dass sie im geset
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/veroeffentlichungen/035.pdf
sichtlich aller Gegenstände ein Gesamtpreis festgelegt worden war (vgl. SS 469 S. 1,471 BGB). Ausnahmsweise soll nach $ 469 S. 2 BGB eine Gesamtwandelung möglich sein, wenn die. Kaufgegenstände als zusammengehörend verkauft worden sind (vgl. unten a) und
http://www.aelf-rh.bayern.de/mam/cms10/aelf-rh/bildung/dateien/bbv_1_eherecht1....
einvernehmliche Regelung gefunden werden kann – nach §§ 1471ff BGB. Grundsatz: Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten und Verteilung des Überschusses. Beachte: Die Bewertung erfolgt nach dem Verkehrswert! Besonderheit: § 1477 Abs.2 BGB: Jeder Ehega
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93187.htm
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/Unte...
1471 Beginn der Auseinandersetzung. (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1471
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419. § 1470 BGB, Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung · § 1472
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1471 – Beginn der Auseinandersetzung. (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschr
https://gesetze-in-app.de/BGB/1471
1471 BGB. Bürgerliches Gesetzbuch; Buch 4: Familienrecht; Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe; Titel 6: Eheliches Güterrecht; Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht; Kapitel 3: Gütergemeinschaft; Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts. § 1471 BGB ...