§ 1471 BGB, Beginn der Auseinandersetzung
Paragraph 1471 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.


(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.


Benachbarte Paragraphen


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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - C. Visser Info

http://cvisser.info/informatie/aansprakelijkheid/buitenland/staten/duitsland/BG...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195). [zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.8.1998 (BGBl. I, 2489)] ..... d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482). e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518). Inhalts


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BGH-Beschluss als Download (PDF) - Kanzlei Dr. Kreidler-Pleus

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BGB §§ 1606 Abs. 3, 1610, 1612, 1612 b Abs. 1 BGB a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des. Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst

Fax - Abfrage - DNotI

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06.04.1999 - Anwendung der Vorschriften über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft hätte anordnen müssen). Wir würden der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur folgen, daß hier nicht die §§ 1471 ff. BGB, sondern weiterhin §§ 39, 40 FGB an

Gesetzliches Erbrecht Lösungen - Universität zu Köln

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folgt die Auseinandersetzung nach den §§ 1471 ff. BGB (MünchKomm-Leipold, § 1931 Rn. 35, 38 f.). Dem Sachverhalt lassen sich keine Angaben dazu entnehmen, in welchem Güterstand F und E gelebt haben. In diesem Falle ist davon auszugehen, dass sie im geset

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sichtlich aller Gegenstände ein Gesamtpreis festgelegt worden war (vgl. SS 469 S. 1,471 BGB). Ausnahmsweise soll nach $ 469 S. 2 BGB eine Gesamtwandelung möglich sein, wenn die. Kaufgegenstände als zusammengehörend verkauft worden sind (vgl. unten a) und

Generationenfolgeberatung Grundlagen Ehe- und Familienrecht

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Webseiten zum Paragraphen

§ 1471 BGB Beginn der Auseinandersetzung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93187.htm
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.

Kommentierung zu § 1471 BGB –Beginn der Auseinandersetzung– im ...

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1471 Beginn der Auseinandersetzung. (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.

§ 1471 BGB, Beginn der Auseinandersetzung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1471
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419. § 1470 BGB, Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung · § 1472

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1471 – Beginn ...

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1471 – Beginn der Auseinandersetzung. (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschr

§ 1471 BGB: Beginn der Auseinandersetzung - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/1471
1471 BGB. Bürgerliches Gesetzbuch; Buch 4: Familienrecht; Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe; Titel 6: Eheliches Güterrecht; Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht; Kapitel 3: Gütergemeinschaft; Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts. § 1471 BGB ...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts › § 1471

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1471 BGB
    § 1471 Abs. 1 BGB oder § 1471 Abs. I BGB
    § 1471 Abs. 2 BGB oder § 1471 Abs. II BGB

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