§ 1470 BGB, Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Paragraph 1470 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.


(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.


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Verwahrungsvertrag für Waffen von Privatpersonen bei Vereinen

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der Schützengesellschaft Schorndorf 1470 e.V.,. Musterstraße 22,. 11111Musterstadt,. - im folgenden Verein genannt -. und ... Bei Änderung des Verwahrungsortes im Sinne des § 692 BGB ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die bezeichneten Ge

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - C. Visser Info

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195). [zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.8.1998 (BGBl. ..... c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470). d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes (


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Fax - Abfrage - DNotI

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06.04.1999 - EGBGB wie folgt geregelt. Gem. Art. 234 § 4 a Abs. 2 S. 1 EGBGB „finden auf das bestehende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschrift über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut der Gütergemeinschaft entsprechende Anwendu

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gebung“ spricht; OLG München NJW-RR 2005, 1470 f.; Bork, BGB AT, 3. Aufl. 2011, § 16 Rn. 615;. Köhler, BGB AT, 38. Aufl. 2014, § 6 Rn. 12. 3 Exemplarisch Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2: Das Rechtgeschäft, 4. Aufl. 1992, §§ 14 Ziff

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Druckerei C.H. Beck. Bamberger/Roth: Kommentar zum BGB ..................................... Medien mit Zukunft. Revision, 22.12.2011. Kommentar zum. Bürgerlichen Gesetzbuch. Band 3. §§ 1297–2385. Rom I-VO · Rom II-VO · EGBGB. Herausgegeben von. Dr. Hein

Familienrecht Vorlesung 6 - Uni Trier

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... die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. Zu § 1470: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586). § 1469 BGB, Aufheb

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1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung →. (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur na

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https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93186.htm
(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412.

BGB § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1470/
Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht. Kapitel 3: Gütergemeinschaft. Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten. § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung [1]. (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen

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1470 BGB - § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten › § 1470

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1470 BGB
    § 1470 Abs. 1 BGB oder § 1470 Abs. I BGB
    § 1470 Abs. 2 BGB oder § 1470 Abs. II BGB

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