§ 1468 BGB, Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Paragraph 1468 Bürgerliches Gesetzbuch

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.


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Wertpapierrecht

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Inhaltsverzeichnis - WM Wirtschafts- und Bankrecht

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BGB § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs - NWB Datenbank

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1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs. Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das

.§ 1468 BGB Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs - Brennecke & Partner

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§ 1468 BGB Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs . Informationen und ...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten › § 1468

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1468 BGB
    § 1468 Abs. 1 BGB oder § 1468 Abs. I BGB

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