§ 146 BGB, Erlöschen des Antrags
Paragraph 146 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.


Benachbarte Paragraphen


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Lernsituation - ISB Bayern

https://www.isb.bayern.de/download/19203/teil_4.doc
145 BGB. Beispiele für Freizeichnungsklauseln sind: „Preisänderung vorbehalten“ → Preis ist unverbindlich. „solange Vorrat reicht“ → Menge ist unverbindlich. „freibleibend“, „unverbindlich“, „ohne Obligo“ → das ganze Angebot ist unverbindlich. Die Annahm


PDF Dokumente zum Paragraphen

Der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/crash_kurs/...
Personen besteht. Dabei wird die zeitlich früher abgegebene Willenserklärung. Antrag (§ 145 BGB) bzw. Angebot oder Offerte genannt und die später dar auf folgende Willenserklärung Annahme (§§ 146 ff. BGB). I. Das Angebot. Def.: Das Angebot ist eine empfa

Übersicht 4 - Angebot und Annahme

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Der Abschluss von Verträgen (Angebot und Annahme). Vertrag = Rechtsgeschäft, das aus mind. 2 übereinstimmenden, in. Bezug aufeinander abgegebenen WE besteht, genannt Angebot (§ 145. BGB) und Annahme (§ 146 BGB). I. Das Angebot. 1. Anforderungen an den In

Lösungsskizze:

https://www.wuppertal.de/microsite/bsi/medien/bindata/bgb2_loes.pdf
Dann müsste zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein solcher setzt zwei sich deckende / übereinstimmende Willenserklärungen. (Antrag gemäß § 145 BGB und Annahme gemäß §§ 146 ff BGB) voraus. Es müsste ein wirksamer Antrag und

Arbeitsgemeinschaft zum BGB-AT: 1. Übungsklausur. WS 2006/07 1 ...

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2006/ws/ag-bgbat/loesung1...
trag des V bereits erloschen war, § 146 Var. 2 BGB.17. 6. Die Erklärung, den PKW für 2.800 € kaufen zu wollen, könnte jedoch gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag des K zu werten sein. Das setzt voraus, dass es sich um eine verspätete Annahme handelt.

Rechtsgeschäftslehre

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/binder/lehrveranstal...
Ein Vertrag setzt Willenserklärungen von mindestens zwei Personen voraus. Man nennt die zeitlich erste Erklärung Antrag oder Angebot (§ 145 BGB), und die spätere Willenserklärung. Annahme (§ 146 BGB). Vertragsangebot (Offerte, Antrag, § 145 BGB). Der Ant


Webseiten zum Paragraphen

§ 146 BGB Erlöschen des Antrags Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91798.htm
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 146 BGB - Erlöschen des Antrags - openJur

https://openjur.de/g/bgb/146.html
146 Erlöschen des Antrags →. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

Kommentierung zu § 146 BGB –Erlöschen des Antrags– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-3/Titel-3/Erloeschen-des-Antrags
146 Erlöschen des Antrags. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 146 – Erlöschen ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. A. Ablehnung. Rz. 1 Das Angebot erlischt mit der Ablehnung durch den Angebotsempfänger. Die Ablehnun

§ 146 BGB - Erlöschen des Antrags - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/146/
146 BGB - § 146 Erlöschen des Antrags Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 3: Vertrag › § 146

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 146 BGB
    § 146 Abs. 1 BGB oder § 146 Abs. I BGB

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