Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
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https://www.isb.bayern.de/download/19203/teil_4.doc
145 BGB. Beispiele für Freizeichnungsklauseln sind: „Preisänderung vorbehalten“ → Preis ist unverbindlich. „solange Vorrat reicht“ → Menge ist unverbindlich. „freibleibend“, „unverbindlich“, „ohne Obligo“ → das ganze Angebot ist unverbindlich. Die Annahm
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/crash_kurs/...
Personen besteht. Dabei wird die zeitlich früher abgegebene Willenserklärung. Antrag (§ 145 BGB) bzw. Angebot oder Offerte genannt und die später dar auf folgende Willenserklärung Annahme (§§ 146 ff. BGB). I. Das Angebot. Def.: Das Angebot ist eine empfa
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Der Abschluss von Verträgen (Angebot und Annahme). Vertrag = Rechtsgeschäft, das aus mind. 2 übereinstimmenden, in. Bezug aufeinander abgegebenen WE besteht, genannt Angebot (§ 145. BGB) und Annahme (§ 146 BGB). I. Das Angebot. 1. Anforderungen an den In
https://www.wuppertal.de/microsite/bsi/medien/bindata/bgb2_loes.pdf
Dann müsste zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein solcher setzt zwei sich deckende / übereinstimmende Willenserklärungen. (Antrag gemäß § 145 BGB und Annahme gemäß §§ 146 ff BGB) voraus. Es müsste ein wirksamer Antrag und
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2006/ws/ag-bgbat/loesung1...
trag des V bereits erloschen war, § 146 Var. 2 BGB.17. 6. Die Erklärung, den PKW für 2.800 € kaufen zu wollen, könnte jedoch gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag des K zu werten sein. Das setzt voraus, dass es sich um eine verspätete Annahme handelt.
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/binder/lehrveranstal...
Ein Vertrag setzt Willenserklärungen von mindestens zwei Personen voraus. Man nennt die zeitlich erste Erklärung Antrag oder Angebot (§ 145 BGB), und die spätere Willenserklärung. Annahme (§ 146 BGB). Vertragsangebot (Offerte, Antrag, § 145 BGB). Der Ant
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91798.htm
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
https://openjur.de/g/bgb/146.html
146 Erlöschen des Antrags →. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
https://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-3/Titel-3/Erloeschen-des-Antrags
146 Erlöschen des Antrags. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. A. Ablehnung. Rz. 1 Das Angebot erlischt mit der Ablehnung durch den Angebotsempfänger. Die Ablehnun
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/146/
146 BGB - § 146 Erlöschen des Antrags Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen.