§ 145 BGB, Bindung an den Antrag
Paragraph 145 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.


Benachbarte Paragraphen


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Der Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16. FB 4 – Der Vertragsschluss. Der Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB. A. Das Angebot des A. I. notwendiger ... 2. Zugang der WE § 130 Abs.1 S.1 BGB. Ausnahme: § 151 BGB verzichtet nur auf den Zugang der Annahmee

Beispielsfälle zur Klausur

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20082009/...
Das setzt voraus, dass zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. (Obersatz). Dafür müssten A und B zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – abgegeben haben, §§ 145ff. BGB. (Obersatz). Ein Angebot zum Kaufver


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Der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/crash_kurs/...
Def.: Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit. Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei. Personen besteht. Dabei wird die zeitlich früher abgegebene Willenserklärung. Antrag (§ 145 BGB) bz

Übersicht 4 - Angebot und Annahme

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Anforderungen an den Inhalt des Angebots. Inhaltliche Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit, so dass die Annahme durch schlichtes „Ja“ erfolgen kann, d.h. das Angebot muss alle essentialia negotii (wesentlichen Punkte des Vertrages) enthalten. 2. Wirkung eine

§ 2 III - Verträge Einführung

https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/BGB_AT_0506_%C2%A72III1.pdf
Der Vertrag (§§ 145 ff. BGB). → Jeder Vertrag betrifft mindestens 2 Personen. → Verträge gibt es im Schuldrecht, aber auch im Sachenrecht,. Familienrecht und Erbrecht. → Schuldrecht: z. B. Kaufvertrag, § 433 BGB. → Sachenrecht: z. B. Übereignung, § 929 S

Lösungsskizze:

https://www.wuppertal.de/microsite/bsi/medien/bindata/bgb2_loes.pdf
Ein Antrag des V könnte in der auf dem Preisschild enthaltenen Auszeichnung des. VW-Käfers zu 300 Euro liegen. (An ein solches wäre V gem. § 145 BGB gebunden). Bei einem Vertrag müssen Inhalt und Gegenstand des Vertrages im Antrag so be- stimmt oder best

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/t/templer_lena/lehrveranstaltungen/ag_...
4. A. Anspruch K →V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus Kaufvertrag i.V.m. §433 I 1 BGB. I. Anspruch entstanden. 1. Einigung, §§145 ff. BGB a) Angebot aa)Vorliegen eines Angebots i) Beschluss des V, das Lehrbuch zu verkaufen ii) Absichtsbekundung


Webseiten zum Paragraphen

§§ 145 ff. BGB - Der Vertrag | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7%C2%A7-145-ff-bgb-der-vertrag
145 ff. BGB - Der Vertrag. Dieser Abschnitt wurde bearbeitet von Dorothea Gassenbauer, stud.iur. in Leipzig. Einen Vertrag zu schließen ist gewissermaßen alltäglich. Beim Brötchenkauf am Sonntag, beim Mieten einer Wohnung oder beim Erstehen der neuen Kaf

Vertragsangebot (Vertragsangebot) -> §§ 145-148 BGB

http://www.wipr-recht.de/Vertragsangebot-(Vertragsangebot)--%3E-%C2%A7%C2%A7-14...
Er wird daher auch als Vertragsangebot bezeichnet. Er ist zu unterscheiden von der bloßen Aufforderung ein Angebot zu machen (sog. invitatio ad offerendum: Schaufensterauslage, Versandhauskatalog). Der Anbieter ist gemäß §§ 145 ff. BGB an sein Angebot ge

Zustandekommen des Vertrages durch Angebot und Annahme

http://www.recht-im-tourismus.de/Ausbild/Lektion1VIIAngebAnnahme.html
Ein Angebot ist stets bindend § 145 BGB. Die Bindung an das Angebot (auch Antrag) kann aber ausgeschlossen werden (durch Floskeln, wie "freibleibend", "ohne obligo"). Die Bindungswirkung besagt, dass der Empfänger des Angebotes jederzeit durch eine einse

Der Vertragsschluss - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/der-vertragsschluss/
22.12.2014 - Der Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots (nach dem Gesetz Antrag, § 145 BGB) zustande. Zum notwendigen Mindestinhalt eines Vertrages, die essentialia negotii, gehören die Hauptleistungspflichten des Vertrages (z.B. beim Kaufvertrag nac

§ 145 BGB - Bindung an den Antrag - openJur

https://openjur.de/g/bgb/145.html
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. ...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 3: Vertrag › § 145

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 145 BGB
    § 145 Abs. 1 BGB oder § 145 Abs. I BGB

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