§ 143 BGB, Anfechtungserklärung
Paragraph 143 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.


(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.


(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.


(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Anfechtung von Willenserklärungen nach §§ 119 ff BGB

http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/Irrtum.pps
Erklärungsgegner, § 143 III; Nicht empfangsbed. WE: Unmittelbar rechtlich Begünstigter, § 143 IV. VI. Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB. Irrtumsanfechtung, § 121 BGB: Unverzüglich (Legaldef.: „ohne schuldhaftes Zögern“); Fristbeginn: Kenntnis des Anfecht


PDF Dokumente zum Paragraphen

Anfechtung von Willenserklärungen - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/anfechtung.pdf
Konkurrenz von § 119 II BGB zum Gewährleistungsrecht: Keine Käuferanfechtung bzgl. von ... Keine Anfechtung bei nicht erkennbarem Handeln in fremden Namen, § 164 II BGB. b). Keine Anfechtung bei Irrtum über .... ist der begünstigte. Dritte Anfechtungsgeg

Prüfungsschema Anfechtung-1 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/stadler/StadlerWiSe1011/Prue...
Anfechtungserklärung § 143 BGB. 1. Vorliegen einer wirksamen Willenserklärung, die auf Anfechtung gerichtet ist. 2. Anfechtungsgegner (Adressat der Erklärung). IV. Anfechtungsfrist, § 121 oder § 124 BGB. V. [Kein Ausschluss der Anfechtung. 1. Der Vertrag

Gesetzesänderung 01.01.2018 zur Gewährleistung - IFH Köln

https://www.ifhkoeln.de/fileadmin/ECC_Rechtstipp/ECC-Rechtstipp_2017-Nr-143-Mai...
01.01.2018 - 439 Abs. 3 BGB. (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der. Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer

IV. Anfechtung, §§ 119 ff. BGB

http://www.uni-leipzig.de/~brkern/data/S%20I%2013Anfechtung.pdf
BGB. A. Voraussetzungen der Anfechtung: 1. anfechtbares Rechtsgeschäft. 2. Anfechtungsgründe, §§ 119 I, II, 120, 123 BGB. 3. wirksame Anfechtungserklärung, § 143 BGB. 4. Einhalten der Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB. B. Rechtsfolgen der Anfechtung: 1.

Die Stellvertretung

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/crash_kurs/...
Innenvollmacht nach § 143 III BGB gegenüber dem Vertreter erklärt werden. Wegen der ex-tunc Wirkung des § 142 I BGB hätte dann der Vertreter ohne. Vertretungsmacht gehandelt. Er würde nach § 179 II BGB haften und könnte nach § 122 BGB Regress gegenüber d


Webseiten zum Paragraphen

Die Anfechtung - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-anfechtung/
15.01.2017 - 143 I BGB. V. Gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 I- IV BGB). VI. Anfechtungsfrist (§ 121 BGB oder § 124 BGB). VII. Kein Ausschluss. VIII. Rechtsfolgen. B. Prüfungsschema mit Problemschwerpunkten. I. Anwendbarkeit. Bezüglich der

Anfechtungserklärung - BGB Allgemeiner Teil 2 - Juracademy

https://www.juracademy.de/bgb-allgemeiner-teil2/anfechtungserklaerung.html
Weiter zu aa) Fälle des § 143 Abs. 3 - Besteht das einseitige Rechtsgeschäft aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, ist die Anfechtung dieser Erklärung an diejenige Person zu richten, der gegenüber die Erklärung abgegeben wurde, § 143 Abs. 3 S.

BGB § 143 Anfechtungserklärung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_143/
20.07.2017 - 143 Anfechtungserklärung. (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelba

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 143 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Nach § 143 I erfolgt die Anfechtung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit der ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird. § 143 II–IV bestimmt, an wen bei einer Vertragsanfechtung, bei der Anfechtung einer einseitigen empfangsbedürftigen Wille

Anfechtungserklärung - Definition und Erklärung - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/recht/a/anfechtungserklaerung/
Die Anfechtungserklärung ist in § 143 BGB geregelt. Eine Anfechtungserklärung ist danach jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung › § 143

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 143 BGB
    § 143 Abs. 1 BGB oder § 143 Abs. I BGB
    § 143 Abs. 2 BGB oder § 143 Abs. II BGB
    § 143 Abs. 3 BGB oder § 143 Abs. III BGB
    § 143 Abs. 4 BGB oder § 143 Abs. IV BGB

  • Werbung