(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.dnotv.de/wp-content/uploads/Formulierungsvorschlge10-2012.doc
Bestätigung eines zunächst sittenwidrigen Vertrages gemäß § 141 Abs. 1 BGB. Die Beteiligten vereinbaren einvernehmlich die Herabsetzung des Kaufpreises von ... um ... auf € ... und tragen hierzu vor: ... (diese Darlegung empfiehlt sich auch, um den Eindr
http://www.juristische-streitstaende.de/SchuldRATS/09.pdf
werden nach § 141 BGB. Umstritten ist, ob die Bestätigung auch dann in der für das Rechtsgeschäft gel- tenden Form erfolgen muss, wenn sie bereits beim nichtigen Geschäft eingehalten wurde. Beispiel: K und V schließen zu Werbezwecken zum Schein (§ 117 I
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_WS_2013_2014/S...
Bestätigung, § 141 BGB. • Der geisteskranke A schließt am 1.10. mit B einen Mietvertrag. Der Betreuer C und B erklären am 1.12. übereinstimmend, dass der Vertrag gültig sein soll. • Liegt ein wirksamer Vertrag vor? - Ja, aufgrund der Bestätigung durch de
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/10UF676.02.pdf
BGB § 1603 Abs. 2, SGB III §§ 141, 159. 1. Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhalts- schuldners verpflichtet zur Aufnahme einer Nebentätig- keit auch dann, wenn die Aufnahme einer mit Unterhalts- geld geförderten Maßnahme der Fortbildung oder
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/37a6937d-d141-4c81-ab34-ce1334f95a01/11403.pdf
21.04.2005 - email: dnoti@dnoti.de • internet: http://www.dnoti.de mr pool Gutachten/11403.doc. DNotI. Deutsches Notarinstitut. GUTACHTEN. Dokumentnummer: 11403 letzte Aktualisierung: 21.04.2005. BGB § 925; FGG § 141 a. Auflassung an eine nach § 141 a FG
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Palandt-Buergerliches-Gesetzbuch-BGB...
Druckerei C.H. Beck. Palandt, BGB (Kuko 7) ..................................... Medien mit Zukunft. Erstversand, 14.10.2014 bedarf vielmehr einer Bestätigg (§ 141). Bei der Beurteilg der Wirksamk von Testamenten stellt die hM aber auf die sittl Maßst im
https://www.juracademy.de/bgb-allgemeiner-teil2/bestaetigung.html
Bestätigung (§ 141) lernen ➤ Mit JURACADEMY ➔ BGB Allgemeiner Teil 2 JETZT ONLINE LERNEN! - Perfekt lernen im Online-Kurs BGB Allgemeiner Teil 2.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpf
http://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/netjura/zivilrecht/BGB_A...
Aufsichtstätigkeit und aufsichtsrechtliche Befugnisse · IV. Europarechtliche Bezüge des Versicherungsaufsichtsrechts · V. Ausgewählte Regelungen des VAG. Mikronavigation. Startseite · Studium & Lehre · Vorlesungsverzeichnis und E-Learning · Projekte · Pr
http://www.rechtslexikon.net/d/best%C3%A4tigung/best%C3%A4tigung.htm
Bestätigung. B. eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts durch den Anfechtungsberechtigten schliesst die Anfechtung des Rechtsgeschäfts aus (§ 144 BGB). Bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist B. als erneute Vornahme des Rechtsgeschäfts anzusehen (§ 141 BGB)
https://www.iurastudent.de/definition/best%C3%A4tigung-%C2%A7-141-bgb
Mit der Bestätigung gem. § 141 BGB kann ein nichtiges Rechtsgeschäft nach Entfall des Grundes für seine Nichtigkeit bestätigt werden. Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Busche, Band 4, 6. Auflage München 2012, § 141, Rn. 1. Lass dir das Thema Bestätigung (§