Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
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https://www.wmrecht.de/pdf/wub_inhalt/wub_2001_11.pdf
BGH 26. 6. 2001 – X ZR 231/99; WuB IV A. § 328 BGB 1.01 (WM 2001, 1428). Ebke/Emberger 1187. Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Mängel im Deckungsverhältnis. BGH 24. 4. 2001 – VI ZR 36/00; WuB IV A. § 812 BGB 3.01 (WM 2001, 1454). Pfeiffer 119
https://epub.uni-regensburg.de/27551/1/ubr13631_ocr.pdf
Orderschuldverschreibung. 1453 a) Ausstellung. 1453 b) Übertragung. 1453 c) Einwendungsausschluß. 1454 d) Leistungspflicht und Liberationseffekt. 1454 ... BGB geschehen soll. 1. Befund: Umfang der wertpapierrechtlichen Regeln im BGB. Aus der Sicht des BG
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/entscheidungen/entscheidungen/sa/1...
zelfragen voneinander. Mit Schreiben vom 22.10.2004 wurde auch der Kläger über die geplante Über- tragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Nach Hinweis auf die Informati- onspflicht gemäß § 613 a BGB und Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6
https://d-nb.info/999191217/04
Inhaltsübersicht. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. Einleitung. 1. Buch 1. Allgemeiner Teil ... 1396. Titel 16 Gesellschaft - §§ 705-740. 1399. Titel 17 Gemeinschaft - §§741-758. 1444. Titel 18 Leibrente - §§ 759-761. 1454. Titel 19 Unvollkommene Verbindl
http://www.vorschriften.saarland.de/verwaltungsvorschriften/vorschriften/1454%2...
Gewahrsam gelangten Gegenstände. (Gewahrsamssachenanweisung). AV des MdJ Nr. 12/1968 vom 1. Juli 1968. (1454-106). A. Allgemeine Bestimmungen. 1 .... BGB zu verfah- ren. (2) Ist auf Einziehung, Verfallerklärung, Unbrauchbarmachung oder. Vernichtung von G
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1454/
1454 Notverwaltungsrecht. 1Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verb
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1454 BGB Notverwaltungsrecht. Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr v
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/lexikon-xi-kuendigun...
AGB-Charakter und Einbeziehung Rz. 728 Zum AGB-Charakter einer Kündigungsklausel kann verwiesen werden.[1448] Um nicht an der Einbeziehungshürde des § 305c Abs. 1 BGB zu scheitern, sollten Kündigungsgründe nicht unter der Überschrift "Schadensersatz" auf
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/erman-bgb/burgerlichesgesetzbu...
1454 NotverwaltungsrechtIst ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbund
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-58913?hl=...
BGB §§ 1415, 1416, 1421, 1450, 1454, 1455, 1456. VwGO § 42. § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB. FlurbG § 100. VwGO § 42. Leitsatz: 1. Ehegatten in Gütergemeinschaft sind bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur g