§ 1452 BGB, Ersetzung der Zustimmung
Paragraph 1452 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.


(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.


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266 Abs. 2 FamFG - jura | Uni Bonn

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Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht; Nicht § 269 Abs. 1 Nr. 11 FamFG (reine FG-Verfahren). Ansprüche nach § 6 LPartG i.V.m. § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2, §§ 1382 und 1383 BGB; Nicht Ansprüche nach § 7 LPartG i.V.m. §§ 1426, § 1430, 145


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BGB. Dauner-Lieb | Langen. NomosKOMMENTAR. Schuldrecht. Nomos. Band 2/1. 3. Auflage. In Verbindung mit dem Deutschen Anwaltverein. Herausgegeben von Dauner-Lieb | Heidel | Ring. DeutscherAnwaltVerein os. ENTAR. BGB drecht. 610 r-Lieb gen. /1 ge in ng ...

BT-Drs 17/5126 (Gesetzentwurf) - Deutscher Bundestag

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21.03.2011 - Verbindung mit §§ 1426, 1430 und 1452 BGB. Um die bereits unter Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe e des Ver- tragsgesetzes beschriebene Gleichstellung der Lebens- partnerschaft mit der Ehe auch im güterrechtlichen Ver- fahrensrecht umzusetzen, so

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01.08.2003 - 19.04.1994 (BGB I Seite 854) zuletzt geändert durch das 4. Änderungsgesetz zum Fernstra- ßengesetz vom 18.06.1997 (BGB I Seite 1452) und § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das. Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom

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Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung nach § 1452 Abs. 1 BGB. BayObLG (3Z BR 91/96). Datum: 13.06.1996. Fundstelle: DRsp I(165)252d-g; EzFamR aktuell 1996, 236; FPR 1997, 39; FamRZ 1997, 422; FamRZ 1997, 423; InVo 1996, 302; JurBüro 1996, 608; M

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Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sind dem Betriebsrat im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG auch die Tatsachen mitzuteilen, um prüfen zu können, ob die Vorschrift des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt wurde.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten › § 1452

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1452 BGB
    § 1452 Abs. 1 BGB oder § 1452 Abs. I BGB
    § 1452 Abs. 2 BGB oder § 1452 Abs. II BGB

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