(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://cvisser.info/informatie/aansprakelijkheid/buitenland/staten/duitsland/BG...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195). [zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.8.1998 (BGBl. I, 2489)] ..... b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau (§§ 1422 - 1449). c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Ge
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783631587409_Excerpt_005.pdf
Die Entstehung der §§ 1407 Nr. 3, 1449 BGB alter Fassung. 73. 1. Plancks Entwurf. 74. 2. Diskussion in der Ersten Kommission. 77. 3. Diskussion in der Zweiten Kommission. 78. 4. Stellungnahme. 82. E. Zwischen dem Ende des Ersten Weltkrieges und der Gründ
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/020a795b-c8e0-4026-a367-5996248266e4/1449.pdf
Gutachten des Deutschen Notarinstitut. Dokumentnummer: 1449# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004. Gutachten. EGBGB, BGB § 2369, dingliche Wirkung eines Ehegattennießbrauchs nach ausländischem. Erbrecht, Vermerk im Erbschein. Ungarn, Erbrecht, Nießbrauch
https://epub.uni-regensburg.de/27551/1/ubr13631_ocr.pdf
3. Zusammenfassung des Wertpapierrechts im BGB oder HGB. 1433. 4. Systematisierung der für Private relevanten wertpapierrechtlichen. Normen im B G B. 1434 ... m) Erneuerungsscheine. 1448 n) Inhaberkarten und Inhabermarken. 1449. 2. Inhaberaktie. 1449. 3.
https://www.ip.mpg.de/fileadmin/ipmpg/content/personen/Wissenschaftler/Walz/AG_...
27.04.2017 - BGB. ABER: Gemäß § 311 (2) BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 (2) BGB auch vorvertraglich entstehen. Vssgen.: Abs. 1. Aufnahme von Vertragsverhandlungen ... (BGH, NJW 2004, 1449, 1450 zur Haftung eines Schwimmbadbetreiber
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Fall_121.pdf
Medicus/Lorenz, SchR I, Rn. 104 a.E.; Larenz/Wolf, BGB AT, § 29 Rn. 67 ff.;. Berger, JuS 2001, 649; Casper, ZIP 2000, 1602; Wrase/Müller-Helle, NJW. 2002, 2537; Flume, ZIP 2000, 1427; Schwartz, NJW 2001, 1449; Link, NJW. 2003, 2811; s. a. BGH BB 2005, 24
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam3a-htm
BGB 4. Buch hier: Gütergemeinschaft I: §§ 1415 – 1449. 3. Gütergemeinschaft. a) Allgemeine Vorschriften. § 1415. Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften. § 1416. (1) Das Vermögen des Mannes u
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/Unte...
1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung. (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1449
(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. Zu § 1449: Geändert durch
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1449/
Kapitel 3: Gütergemeinschaft. Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau. § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung [1]. (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehobe
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1449/
1449 BGB - § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten.