Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen,
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http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/as/Wissenszurechnung.ppt
23.09.2009 - Weder der Bürgermeister noch die Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes haben von den weiteren Versorgungsleitungen gewusst (OLG Düsseldorf, BauR 2002, 1447). Kann sich die Gemeinde auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen? Lösung: 1. § 1
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/c04ac793-b13f-4edf-b055-5c9033fc537a/136126-f...
08.06.2017 - OLG Köln NJW-RR 2010, 1447 f.; hiergegen OLG Hamm NJOZ 2012, 123; Palandt/Götz,. BGB, 76. Aufl. 2017, § 1629a Rn. 4). Obwohl keine Pflicht zur Inventarerrichtung besteht, dürfte sich aus Beweisgründen regelmäßig die Errichtung eines Verzeich
https://epub.uni-regensburg.de/21398/1/ubr09049.pdf
S. 126 a) Alleinverwaltung des Gesamtguts (§§ 1447, 1448 BGB). S. 126 aa) Aufhebungsgründe des nichtverwaltenden Ehegatten. (§ 1447 BGB). S. 126. (1) Unfähigkeit des Gesamtgutsverwalters und Missbrauch des Verwaltungsrechts (§ 1447 Nr. 1 BGB). S. 126. (2
http://www.zaar.uni-muenchen.de/verlag/schriftenreihe/40-isbn-/zsr_iv_40.pdf
69 a. Disparate Regelungen zu rechtsmissbräuchlichen. Verhaltensweisen........................................................................ 69 aa. Schikaneverbot ................................................................... 69 bb. Spezialfälle d
http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/1989/D59+1+89.pdf
5 1447 BGB stellt eine Schutzvor-ß schrift zu Gunsten des nicht verwal— tenden Ehegatten dar und gibt diesem die Möglichkeit. in besonders gra- vierenden Fällen die Aufhebung der. Gütergemeinschaft zu betreiben. Als derartiger gravierender Fall ist auch
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Palandt-Buergerliches-Geset...
mit Einführungsgesetz (Auszug), BGB-Informationspflichten-Verordnung, Unterlassungsklagengesetz,. Produkthaftungsgesetz, Erbbaurechtsverordnung, Wohnungseigentumsgesetz, Hausratsverordnung, Vormünder- und. Betreuervergütungsgesetz, Gewaltschutzgesetz (Au
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/Unte...
1447 Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten. Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen,. 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93163.htm
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des.
https://www.brennecke-partner.de/1447-BGB-Aufhebungsklage-des-nicht-verwaltende...
Der Ehegatte der das Gesamtgut nicht verwaltet kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1447/
1447 Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten [1]. Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen,. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der ander
http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1447-BGB
1447 BGB Satz 1 BGBDer Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, § 1447 Satz 1 Nr. 1 BGB1.wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch.