§ 1448 BGB, Aufhebungsantrag des Verwalters
Paragraph 1448 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.


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Die Funktionalitätshaftung des Bauunternehmers im BGB ... - Beck Shop

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287/79, NJW 1981, 1448, 1449; Urt. v. 29.11.1971 – VII ZR 101/70, NJW 1972, 447, 447; Krause-. Allenstein, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, § 634 Rn. 82; EMW/Fuchs, § 634 BGB Rn. 32; Früh,. BauR 1992, 160, 161; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und

Gutachten-Abruf-Dienst - DNotI

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17.09.2013 - verstoße gegen § 573c Abs. 4 BGB oder gegen § 575 Abs. 4 BGB. Dies ist jedoch abzulehnen, weil § 573c Abs. 4 BGB nur die Kündigungsfristen regelt und daher erst zur. Anwendung kommt, wenn ein Kündigungsrecht überhaupt besteht (BGH NJW 2004,

Wertpapierrecht

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3. Zusammenfassung des Wertpapierrechts im BGB oder HGB. 1433. 4. Systematisierung der für Private relevanten wertpapierrechtlichen. Normen im B G B. 1434 ... 1448 n) Inhaberkarten und Inhabermarken. 1449. 2. Inhaberaktie. 1449. 3. Inhaberanteilsscheine.

Muster für Schreiben und Berichte an den Hauptausschuss

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Email: wolfgang.penkert@senbwf.berlin.de. 1448 A. An den. Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – ..... Kaufgrundstück ist insoweit frei von Sachmängeln i.S. § 434 Abs. 1 BGB;

Für welchen Zeitraum kann in einem Formularvertrag über ...

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(Verweis auf BGH, 22.12.2003 – VIII ZR 81/03 – NJW 2004, 1448) und in einem. Formularvertrag (Verweis auf BGH, 30.06.2004 – VIII ZR 379/03 – NJW 2004, ... allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG (jetzt § 305 BGB) handeln würde. Der formularmä


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Kommentierung zu § 1448 BGB –Aufhebungsantrag des Verwalters ...

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1448 Aufhebungsantrag des Verwalters. Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinande

§ 1448 BGB Aufhebungsantrag des Verwalters Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93164.htm
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem.

Fassung § 1448 BGB a.F. bis 26.11.2015 (geändert durch Artikel 18 G ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/al51814-0.htm
26.11.2015 - Text § 1448 BGB a.F. in der Fassung vom 26.11.2015 (geändert durch Artikel 18 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010)

§ 1448 BGB - Aufhebungsklage des Verwalters - Rechtswörterbuch

http://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1448/
1448 BGB - § 1448 Aufhebungsklage des Verwalters Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen.

BGB § 1448 Aufhebungsantrag des Verwalters - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1448/
1448 Aufhebungsantrag des Verwalters [1]. Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zuein


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau › § 1448

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1448 BGB
    § 1448 Abs. 1 BGB oder § 1448 Abs. I BGB

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