§ 1451 BGB, Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Paragraph 1451 Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.


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Fall 23 Lösung

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§ 1451 BGB, Mitwirkungspflicht beider Ehegatten - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1451
Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten. Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderl

Kommentierung zu § 1451 BGB –Mitwirkungspflicht beider Ehegatten ...

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1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten. Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

§ 1451 BGB - Mitwirkungspflicht beider Ehegatten - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1451.html
1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten →. Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

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Zusammenfassung Gesetzestext Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Ersetzung der Zustimmung (1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtg

BGB § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten - NWB Datenbank

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20.07.2017 - Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten. § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten. Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten › § 1451

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1451 BGB
    § 1451 Abs. 1 BGB oder § 1451 Abs. I BGB

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