§ 1445 BGB, Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
Paragraph 1445 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.


(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Drucksache 17/1445 - Landtag NRW

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-1445.pdf
12.12.2017 - Linie die Feststellung, dass die Beklagte entsprechend ihrem Anteil an den Treibhausgasemis- sionen verpflichtet sei, die Wassermenge im Gletschersee zu senken und die Kosten für einen. Damm als Schutz vor einer Gletscherflut zu tragen (Bese

Bauhandwerkersicherungshypothek gegen Eigentümer ... - Arndt Maas

http://www.maas-anwaelte.de/cms/frontend/downloads/IBR%201998,%20193.pdf
OLG Dresden, Urteil vom 14.08.1997 - 15 U 1445/97; BauR 1998, 136. BGB §§ 242, 648; IBR 1998, 193. Problem/Sachverhalt. E ist Alleingesellschafter einer GmbH. Im Auftrag der GmbH erbringt ein Unternehmer auf einem. Privatgrundstück des E Werkleistungen z

823 BGB Lösung Fall 17.pdf

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/haug/materialien/823...
Mittlerweile hält der BGH § 31 BGB auch auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für analog anwendbar (BGH NJW 2003, 1445; 2003, 2984; 2007; 2490). Dies ist eine logische Konsequenz aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR seitens des BGH.

BGH, Beschluß vom 14 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/fgg/fgg40.pdf
sitz nur mit Zustimmung beider Kinder verfügen (§§ 1487, 1445 BGB), Ewald B. so- mit ohne Zustimmung seines Bruders kein Eigentum erwerben. Dem LG ist darin zuzu- stimmen, daß ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Beteiligten zu 1 nicht in Be- tracht komm

Fälle zum Recht der BGB-Gesellschaft (GbR) - Dr. Gabriela Bacher

http://www.dr-bacher.de/AG/GbR_Faelle.pdf
154, 88 2003, 1445 § 31 BGB ist auf die GbR entsprechend anwendbar. 172,169 2007, 2490 Haftung für Scheinsozien in Anwaltssozietät. NZG. 2012, 819 Haftung aller Sozien in gemischtberuflicher Sozietät. 154, 370 2003, 1803 Neu eingetretene Gesellschafter h


Webseiten zum Paragraphen

§ 1445 BGB Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93161.htm
(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. (2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er.

Kommentierung zu § 1445 BGB –Ausgleichung zwischen ...

http://www.bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/U...
1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut. (1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. (2) Verwendet er

BGB § 1445 Ausgleich zwischen Vorbehalts-, Sonder- und ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1445/
1445 Ausgleich zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut. (1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. (2) Verwendet er Vo

§ 1445 BGB - Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und ...

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1445/
1445 BGB - § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut (1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des.

.§ 1445 BGB Ausgleichung zwischen Vorbehalts , Sonder und ...

https://www.brennecke-partner.de/1445-BGB-Ausgleichung-zwischen-Vorbehalts-Sond...
(1) Verwendet der Ehegatte der das Gesamtgut verwaltet Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut so hat er den Wert des Verwendeten zum Ges.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau › § 1445

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1445 BGB
    § 1445 Abs. 1 BGB oder § 1445 Abs. I BGB
    § 1445 Abs. 2 BGB oder § 1445 Abs. II BGB

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