(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.
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http://cvisser.info/informatie/aansprakelijkheid/buitenland/staten/duitsland/BG...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195). [zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.8.1998 (BGBl. ..... c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470). d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes (
http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/131528.pdf
nach der üblichen Vergütung. (BGH Urteil vom 10.10.2006 AZ. X ZR 42/06). Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. ä 249 II 1 BGB verlangt werden (BGH NJW 2007,.
https://epub.uni-regensburg.de/21398/1/ubr09049.pdf
1450 - 1470 BGB). Es wurde eine Unterrichtungs- und Auskunftspflicht des. Alleinverwalters eingeführt (§ 1435 S. 2 BGB), sowie die Schadensersatzpflicht des Alleinverwalters bei Missbrauch oder Unfähigkeit verstärkt (§ 1435 S. 3. BGB gegenüber § 1456 BGB
http://sg-heidenheim.de/images/Beitraege/2015/Allgemein/Satzung_SGH_2010.pdf
Der Verein hat seinen Sitz in Heidenheim an der Brenz und ist gemäß § 21 BGB in das. Vereinsregister des Amtsgerichts Heidenheim eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/384a5fda-26f1-4a91-80c2-9e404fcb3cca/1616.pdf
06.04.1999 - Fortbestehen am gemeinschaftlichen Eigentum entsprechend Anwendung finden, also die §§ 1450 – 1470. BGB. Eheleute, die von der Optionserklärung Gebrauch gemacht hatten, lebten damit auch nach dem genannten Zeitpunkt weiterhin im FGB-Gütersta
https://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/files/2561/Dissertation_Ana_Maria...
Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 100 Jahre BGB – 100. Jahre Staudinger, Beiträge zum Symposium vom 18.-. 20.6.1998 in München 1999, S. 181. Brox, Hans: Erbrecht, 1. Aufl., Köln, München 1966. Brox, Hans/Walker,. Wolf-Dietrich: Erbrecht, 24. Aufl., Mü
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam3b-htm
BGB 4. Buch hier: Gütergemeinschaft II: §§ 1450 – 1482. c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten. § 1450. (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftl
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1450/
20.07.2017 - Kapitel 3: Gütergemeinschaft. Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten. § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten. (1) 1Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/erbschaftsteuer-gueter...
In den §§ 1450 - 1470 BGB sind die Regelungen enthalten, wenn die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten. Hier sollen ebenfalls nur einige wichtige Bestimmungen dargestellt werden. Nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Ehegatten nur gemeinsc
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-58998?hl=...
1450 Abs. 1 Satz 1 BGB. VwGO § 42. § 1456 I 1 BGB. § 93 FlurbG. Leitsatz: 1. Ehegatten in Gütergemeinschaft sind bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur gemeinschaftlich berechtigt, die Feststellung der Ergebnisse der Wertermit
https://www.zip-online.de/heft-33-1997/zip-1997-1450-ausschluss-des-bereicherun...
Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG bestimmen sich auch dann ausschließlich nach § 31 GmbHG, wenn es den Beteiligten auf die Umgehung der Kapitalerhaltungsvorschriften ankommt; für die Anwendung der §§ 134, 81