§ 1450 BGB, Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
Paragraph 1450 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.


(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.


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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - C. Visser Info

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195). [zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.8.1998 (BGBl. ..... c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470). d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes (


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nach der üblichen Vergütung. (BGH Urteil vom 10.10.2006 AZ. X ZR 42/06). Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. ä 249 II 1 BGB verlangt werden (BGH NJW 2007,.

Tobias Kappler Die Beendigung der Gütergemeinschaft ...

https://epub.uni-regensburg.de/21398/1/ubr09049.pdf
1450 - 1470 BGB). Es wurde eine Unterrichtungs- und Auskunftspflicht des. Alleinverwalters eingeführt (§ 1435 S. 2 BGB), sowie die Schadensersatzpflicht des Alleinverwalters bei Missbrauch oder Unfähigkeit verstärkt (§ 1435 S. 3. BGB gegenüber § 1456 BGB

Satzung Schützengesellschaft Heidenheim 1450 e.V.

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Der Verein hat seinen Sitz in Heidenheim an der Brenz und ist gemäß § 21 BGB in das. Vereinsregister des Amtsgerichts Heidenheim eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.

Fax - Abfrage - DNotI

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/384a5fda-26f1-4a91-80c2-9e404fcb3cca/1616.pdf
06.04.1999 - Fortbestehen am gemeinschaftlichen Eigentum entsprechend Anwendung finden, also die §§ 1450 – 1470. BGB. Eheleute, die von der Optionserklärung Gebrauch gemacht hatten, lebten damit auch nach dem genannten Zeitpunkt weiterhin im FGB-Gütersta

DIE VERWALTUNG DES NACHLASSES DURCH ... - OPUS Augsburg

https://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/files/2561/Dissertation_Ana_Maria...
Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 100 Jahre BGB – 100. Jahre Staudinger, Beiträge zum Symposium vom 18.-. 20.6.1998 in München 1999, S. 181. Brox, Hans: Erbrecht, 1. Aufl., Köln, München 1966. Brox, Hans/Walker,. Wolf-Dietrich: Erbrecht, 24. Aufl., Mü


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BGB Familienrecht §§ 1450-1482 | esb Rechtsanwälte

https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam3b-htm
BGB 4. Buch hier: Gütergemeinschaft II: §§ 1450 – 1482. c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten. § 1450. (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftl

BGB § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten ...

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20.07.2017 - Kapitel 3: Gütergemeinschaft. Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten. § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten. (1) 1Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so

Erbschaftsteuer: Gütergemeinschaft / 1.1.4.3 Gemeinschaftliche ...

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In den §§ 1450 - 1470 BGB sind die Regelungen enthalten, wenn die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten. Hier sollen ebenfalls nur einige wichtige Bestimmungen dargestellt werden. Nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Ehegatten nur gemeinsc

VGH München, Urteil v. 23.09.2014 – 13 A 13.1958 - Bürgerservice

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1450 Abs. 1 Satz 1 BGB. VwGO § 42. § 1456 I 1 BGB. § 93 FlurbG. Leitsatz: 1. Ehegatten in Gütergemeinschaft sind bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur gemeinschaftlich berechtigt, die Feststellung der Ergebnisse der Wertermit

ZIP 1997, 1450

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Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG bestimmen sich auch dann ausschließlich nach § 31 GmbHG, wenn es den Beteiligten auf die Umgehung der Kapitalerhaltungsvorschriften ankommt; für die Anwendung der §§ 134, 81


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten › § 1450

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1450 BGB
    § 1450 Abs. 1 BGB oder § 1450 Abs. I BGB
    § 1450 Abs. 2 BGB oder § 1450 Abs. II BGB

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