§ 1453 BGB, Verfügung ohne Einwilligung
Paragraph 1453 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.


(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Comparative contract law - ACC

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14.10.2013 - German Civil Code (i.e. Bürgerliches Gesetzbuch, as known as BGB):. (1) One party makes an offer (Angebot); and ...... By default (article 1453 of the Italian Civil Code) in case of a breach of contract by one party, the other party may deci


PDF Dokumente zum Paragraphen

Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines ... - Bayern.Recht

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Dullingham - Stetchworth - Newmarket - Suffolk on Board

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Die schwebende Unwirksamkeit von Verträgen - Schulz | Sozien

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BGB § 1453 Verfügung ohne Einwilligung - NWB Datenbank

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20.07.2017 - Kapitel 3: Gütergemeinschaft. Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten. § 1453 Verfügung ohne Einwilligung. (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Ge

.§ 1453 BGB Verfügung ohne Einwilligung - Brennecke & Partner

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(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut so gelten die Vorschriften des 1366 Abs. 1 3 4.

§ 1453 Verfügung ohne Einwilligung / Unterkapitel 3 ... - Rechtsportal.de

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
Bereicherungshaftung nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift, wenn ein Ehegatte über einen zum Gesamtgut gehörenden Gegenstand (hier: Bezugsberechtigung für eine Lebensversicherung) als Nichtberechtigter zugunsten eines Dritten unentgeltlich verfügt hat und

Kommentierung zu § 1453 BGB –Verfügung ohne Einwilligung– im ...

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§ 1453 BGB Verfügung ohne Einwilligung

http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1453-BGB
1453 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten › § 1453

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1453 BGB
    § 1453 Abs. 1 BGB oder § 1453 Abs. I BGB
    § 1453 Abs. 2 BGB oder § 1453 Abs. II BGB

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