§ 1455 BGB, Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
Paragraph 1455 Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

1.
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
2.
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
3.
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
4.
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
5.
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
6.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
7.
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
8.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
9.
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
10.
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

16 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/schumod/material/lital.rtf
Petershagen, Jörg, Der neue Basiszinssatz des BGB – eine kleine Lösung in der großen Schuldrechtsreform?, NJW 2002, 1455 ff. Pick, Eckart, Der Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, in: Schulze, Reiner/Schulte-Nölke, Hans (Hrsg.), Die Schuldrec


PDF Dokumente zum Paragraphen

Wertpapierrecht

https://epub.uni-regensburg.de/27551/1/ubr13631_ocr.pdf
b) Übertragung. 1453 c) Einwendungsausschluß. 1454 d) Leistungspflicht und Liberationseffekt. 1454 e) Aufgebot und Ersatzurkunde. 1455 f) Verjährung ... BGB geschehen soll. 1. Befund: Umfang der wertpapierrechtlichen Regeln im BGB. Aus der Sicht des BGB

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Hirte, Sachverzeichnis - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Buergerliches-Gesetzbuch-BGB-9...
schutzG 7 22. Ausscheiden eines Gesellschafters (BGB-. Gesellschaft) 1 736 ff. Ausschlagung, Berechnung des Pflichtteils. 1 2310; der beschwerten Erbschaft durch. Pflichtteilsberechtigten 1 2306; der Erb- schaft 1 1455, 1822, Anfechtung 1 2308, für das K

AG Coburg 15 C 1455-11 Schwacke 2010

http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/113661.pdf
StVG, 115 WG, 249 ff BGB. Unstrittig ist die Beklagte für das vollständig eintrittspflichtig. Die Klägerin ist auch aktivilegitirniert. Sie hat sich vr. Unfallgeschädigten_ B_ Schadensersatzans; bezifferter 206.29 Euro für Mietwagenkosten nochmals. Abtre

iff-Gutachten Restschuldversicherung und ... - IFF Hamburg

https://www.iff-hamburg.de/wp-content/uploads/2017/12/restschuldversicherung_ve...
2006, 1455, 1457; MünchKommBGB-Habersack, BGB 5. Aufl. 2007, § 358 Rn. 12;. Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008, § 358 Rn. 7; Soergel-Häuser, BGB, 12. Aufl. 1997, § 4 VerbrKrG Rn 53a; Staudinger-Kessal-Wulf, BGB, 13. Aufl. 2004, §. 358 Rn. 40; vWestph

Opinia o projekcie ustawy budżetowej na rok 2002 w cz.01 ... - Sejm

http://www.sejm.gov.pl/media8.nsf/files/KKOI-AR4BMR/%24File/1455%20-%2017PL.pdf
06.09.2017 - BAS-WAP - 1455/17. Pan Poseł. Arkadiusz Mularczyk. Klub Parlamentarny. Prawo i Sprawiedliwość. Opinia prawna w sprawie możliwości dochodzenia przez Polskę od Niemiec odszkodowania za szkody spowodowane przez drugą wojnę światową w związku z


Webseiten zum Paragraphen

§ 1455 BGB | OpinioIuris

https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-1455-bgb
Fällt unter dem Güterstande der Errungenschaftsgemeinschaft ein von der Ehefrau hinter dem Rücken des Mannes aufgenommener Darlehensbetrag auch dann in das Gesamtgut, wenn der Mann weder von dem Erwerbe Kenntnis noch die tatsächliche Verfügungsgewalt übe

§ 4 Güterstände / (2) Besondere Verwaltungshandlungen | Deutsches ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/4-gueterstaende-2-be...
In § 1455 BGB sind Verwaltungshandlungen aufgeführt, die jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen mit Wirkung für und gegen das Gesamtgut ausführen kann. Insoweit tritt auch die persönliche Haftung beider Ehegatten ein (§ 1459 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach §

VGH München, Urteil v. 23.09.2014 – 13 A 13.1959 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-58913?hl=...
BGB §§ 1415, 1416, 1421, 1450, 1454, 1455, 1456. VwGO § 42. § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB. FlurbG § 100. VwGO § 42. Leitsatz: 1. Ehegatten in Gütergemeinschaft sind bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur g

BGB § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1455/
20.07.2017 - Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten. § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten. Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten. eine ihm angefallene Erbschaft od

1455 BGB Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des ... - Juris

https://www.juris.de/jportal/prev/jpk-BGBPK4HSR0129
Datum: 15.10.2016. Beschreibung: § 1455 BGB Kommentierung | § 1455 BGB Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten | Hausch | jurisPK-BGB Band 4 (8. Aufl 2017). Quelle: juris ...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten › § 1455

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1455 BGB
    § 1455 Abs. 1 BGB oder § 1455 Abs. I BGB

  • Werbung