§ 1429 BGB, Notverwaltungsrecht
Paragraph 1429 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.


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166 4. Vergütungsgrundlage und sonstiger Inhalt des ... - Kapellmann

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13.03.2013 - des durch Lebenspartner sollen danach die Bestimmungen des Bürgerlichen Ge- setzbuchs (BGB) über die Annahme eines Kindes durch Ehegatten entsprechend ... ratungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1429 ver- langt. Die Voraussetzungen für

Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

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29.06.2011 - Erblasser (in der Praxis häufig) das Selbstkontrahieren gestattet hat, RGZ 61, 139. Die Befreiung gilt nicht, wenn das. Insichgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2216 Abs. 1 BGB widerspricht (BGH NJW 1959, 1429). - Gutgl


Webseiten zum Paragraphen

§ 1429 BGB Notverwaltungsrecht Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93145.htm
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub.

BGB § 1429 Notverwaltungsrecht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1429/
1429 Notverwaltungsrecht. 1Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wen

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch | § 683 BGB, § 812 ... - Juris

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Datum: 26.06.1968. Beschreibung: BGH 4. Zivilsenat | IV ZR 601/68. Urteil | Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch | § 683 BGB, § 812 BGB, § 1360b BGB, § 1371 BGB vom 18. Juni 1957, § 1429 BGB vom 18. Juni 1957, ... Ansichten: Kurztext, Langtext. Quelle:

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Urteil 2 Sa 1429/08 vom 11.03.2009 - Judicialis

https://www.judicialis.de/Landesarbeitsgericht-Hamm_2-Sa-1429-08_Urteil_11.03.2...
Diese Bergbau-Spezialgesellschaft, die exakt die gleichen Tätigkeiten verrichte, die früher auch die Insolvenzschuldnerin ausgeübt habe, habe ihren Betrieb mit Wirkung zum 01.10.2007 aufgenommen, so dass die Kündigung gegen § 613 a Abs. 4 BGB verstoße. D


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau › § 1429

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1429 BGB
    § 1429 Abs. 1 BGB oder § 1429 Abs. I BGB

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