§ 1428 BGB, Verfügungen ohne Zustimmung
Paragraph 1428 Bürgerliches Gesetzbuch

Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.


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§§ 1422 bis 1428 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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§ 1428 BGB - Verfügungen ohne Zustimmung - Rechtswörterbuch

http://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1428/
1428 BGB - § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser.

BGB § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1428/
1428 Verfügungen ohne Zustimmung. Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Eh

.§ 1428 BGB Verfügungen ohne Zustimmung

https://www.brennecke-partner.de/1428-BGB-Verfuegungen-ohne-Zustimmung_62060
Verfügt der Ehegatte der das Gesamtgut verwaltet ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht so k.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau › § 1428

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1428 BGB
    § 1428 Abs. 1 BGB oder § 1428 Abs. I BGB

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