(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.
(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.berlin.de/politik-verwaltung-buerger/stellenausschreibungen/detail....
07.07.2011 - kleinen bis mittleren Arbeits- oder Projektgruppen verfügt. Sehr wichtig sind gründ-liche und umfassende Kenntnisse des BGB-Vertrags-rechts sowie des Vertragsrechts des SGB X, XI, XII. Darüber hinaus sind Kenntnisse des SGB V sowie Kenntniss
https://www.suffolkonboard.com/content/download/5013/18190/file/904.pdf
Dullingham, Church Close (opp). Newmarket, Ditton Close (nr). Newmarket, Oakfield Surgery (opp). Newmarket, The Guineas Bus Station (Bay 2). BGB. F. 0845 ... BGB. M. 1420. 1422. 1425. 1433. 1436 s. 1441. 1444. 1447. 1451. 1500. NOTES. F. Operates on Frid
http://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/1/9/0/0/2/199339.pdf
29.07.2017 - 12 C 1425/17. - Seite 4 -. Die Klägerin kann ihre Ansprüche jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungs- ansprüche wegen nicht geschuldeter Werklohnforderung verlangen. Darauf, ob solche Ansprü- che tatsächlich bestehen, kommt
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/120813_Berliner_Kommentar_Leseprobe6...
594 S. 2 bis 4 BGB eröffnet beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen die ... Die Regelungen des § 594 Satz 2 bis 4 BGB sind nur anwendbar, wenn ein mindestens 3-jähriges ... chen Ende dem anderen Vertragsteil zuge
https://epub.uni-regensburg.de/21398/1/ubr09049.pdf
S. 42 ff) Rechtsfolgen einer Verfügung im Rahmen der §§ 1423 bis 1425 BGB. S. 42 b) Durch den nichtverwaltenden Ehegatten begründete. Verbindlichkeiten. S. 43 aa) § 1438 BGB. S. 44. (1) Rechtsgeschäfte iSd § 1438 Abs. 1 BGB. S. 44. (2) Vornahme des Recht
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93141.htm
(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/iii-der-gueterstand-...
Die Verwaltungsbefugnisse des Alleinverwalters werden eingeschränkt durch §§ 1423, 1424 und 1425 BGB. So kann sich der Verwalter bei Verfügungen über das Gesamtgut im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut zu v
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1425/
1425 Schenkungen. (1) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu versch
https://www.juris.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeig...
L. Ordentlicher Landtag von 1860/61. I. Landtags-Acten. Beilagen zu den Protocollen der ersten Kammer. 1 – Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer über den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen (12.04.1861). 1. [592…]
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2006/xx060718.html
Die zur Entstehung der Erbschaftsteuer führende Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs setzt nicht die Bezifferung des Anspruchs voraus. ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 11; BGB § 2303. Vorinstanz: