§ 1424 BGB, Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Paragraph 1424 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.


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Prof. Dr. Marina Wellenhofer Familienrecht - jura.uni-frankfurt.de

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Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) und nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und daher auch möglicher Gegenstand eigener Rechte (s. dazu BGH, Urteil vom 27. Ja-nuar 2006. aaO S. 1424 Rn. 9; OLG Hamm aaO S. 1439; OLG München aaO;. Scheinb

Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

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29.06.2011 - 24. ▻ Das Verfügungsrecht ist nicht durch Beschränkungen limitiert, denen nur der Erbe unterliegt (Beispiel: Zustimmung des Ehegatten kraft Güterrechts, §§ 1365,. 1423, 1424 BGB). - Zu unentgeltlichen Verfügungen über Nachlassgegenstände ist

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2. Fortsetzung des Pachtverhältnisses. § 594 S. 2 bis 4 BGB eröffnet beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, ... Die Regelungen des § 594 Satz 2 bis 4 BGB sind nur anwendbar, wenn ein mindestens 3-jähriges ... eine Ausschlussfrist1424 und ist dahingehen


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe ... - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/1424
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gi

§ 1424 BGB Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93140.htm
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten.

BGB § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe ... - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1424/
20.07.2017 - 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke. 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer ...

.§ 1424 BGB Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder ...

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Der Ehegatte der das Gesamtgut verwaltet kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er k.

§ 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke ...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
... sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. 2Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzestit


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau › § 1424

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1424 BGB
    § 1424 Abs. 1 BGB oder § 1424 Abs. I BGB

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