§ 1422 BGB, Inhalt des Verwaltungsrechts
Paragraph 1422 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Уважаемый(ая) …,

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ExKl_12-1-2008_mit_Loesung.doc
12.01.2008 - 1422 ff BGB Alleinverwaltung), insbes. nicht im Fall des § 1357 (Schlüsselgewalt). - Gewillkürte Prozeßstandschaft: wird bei eigenem schutzwürdigem rechtl. Interesse des Klägers an RDurchsetzung bejaht (vgl. Zöller ZPO Vor § 50 Rdz.44): vert


PDF Dokumente zum Paragraphen

Kläger und Berufungsbeklagter - Landesarbeitsgericht Düsseldorf

http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/entscheidungen/entscheidungen/sa/1...
ehrenamtlichen Richter Wüst für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des. Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2001 œ 1 Ca 2934/01 œ wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Geschä

Kaution, Einbehalt, Betriebskostenabrechnung [&] Mietkaution ...

https://www.mieterverein-hamburg.de/export/sites/default/.content/dokumente/urt...
Außerdem bestimmt § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB lediglich, wann die Abrechnung der Betriebskosten spätestens fällig wird. ... (BGH NJW 2006, 1422 f., Hervorhebungen durch das erkennende Amtsgericht). Dem Vermieter ... Abs. 3 S. 2 BGB die Betriebskostenabrechnu

Familienrecht Vorlesung 6 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_6_ppt....
Die Güterstände des BGB (I). Zugewinngemeinschaft ... 1408, 1415 BGB. • Im Grundsatz Verschmelzung beider Vermögen nach § 1416 Abs. 1 zu einem gesamthänderisch gebundenen Gesamtgut. • Entstehung des Gesamtgutes im Wege der. Universalsukzession ... Regelu

Familienrecht - hemmer.shop

https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/FamilienR_12_auflage.pdf
Doppelehe, § 1306 BGB .......................................................................................................... 16. 2. Verwandtschaft, §§ 1307 ff. BGB ......................................................................................

FamRZ_US_17_2017.qxd:Layout 2

https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/famrz_inhaltsverzeichnisse_2017/FamR...
Nr. 15112 KV GNotKG: Gebührenfreiheit bei Abgabe neg. Hofeserklärung [LS.] 1422. 8. Betreuung. BGH. 31. 5.2017 XII ZB 550/16. Art. 6 I GG, § 1897 V BGB: Berücksichtigung von. Verwandten bei Betreuerauswahl [LSe]. 1422. BGH. 31. 5.2017 XII ZB 342/16. § 19


Webseiten zum Paragraphen

§ 1422 BGB Inhalt des Verwaltungsrechts Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93138.htm
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im.

BGB § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1422/
1422 Inhalt des Verwaltungsrechts. 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamt

.§ 1422 BGB Inhalt des Verwaltungsrechts - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/1422-BGB-Inhalt-des-Verwaltungsrechts_62054
1422 BGB Inhalt des Verwaltungsrechts. Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Ges

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1422 – Inhalt ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der

Zur Ausübung der Gesellschafterbefugnisse bei unbeschränkter ...

https://www.zip-online.de/heft-30-2014/zip-2014-1422-zur-ausuebung-der-gesellsc...
... Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen obliegt bei Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich dem Testamentsvollstrecker (


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau › § 1422

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1422 BGB
    § 1422 Abs. 1 BGB oder § 1422 Abs. I BGB

  • Werbung