Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ExKl_12-1-2008_mit_Loesung.doc
12.01.2008 - 1422 ff BGB Alleinverwaltung), insbes. nicht im Fall des § 1357 (Schlüsselgewalt). - Gewillkürte Prozeßstandschaft: wird bei eigenem schutzwürdigem rechtl. Interesse des Klägers an RDurchsetzung bejaht (vgl. Zöller ZPO Vor § 50 Rdz.44): vert
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/entscheidungen/entscheidungen/sa/1...
ehrenamtlichen Richter Wüst für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des. Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2001 œ 1 Ca 2934/01 œ wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Geschä
https://www.mieterverein-hamburg.de/export/sites/default/.content/dokumente/urt...
Außerdem bestimmt § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB lediglich, wann die Abrechnung der Betriebskosten spätestens fällig wird. ... (BGH NJW 2006, 1422 f., Hervorhebungen durch das erkennende Amtsgericht). Dem Vermieter ... Abs. 3 S. 2 BGB die Betriebskostenabrechnu
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_6_ppt....
Die Güterstände des BGB (I). Zugewinngemeinschaft ... 1408, 1415 BGB. • Im Grundsatz Verschmelzung beider Vermögen nach § 1416 Abs. 1 zu einem gesamthänderisch gebundenen Gesamtgut. • Entstehung des Gesamtgutes im Wege der. Universalsukzession ... Regelu
https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/FamilienR_12_auflage.pdf
Doppelehe, § 1306 BGB .......................................................................................................... 16. 2. Verwandtschaft, §§ 1307 ff. BGB ......................................................................................
https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/famrz_inhaltsverzeichnisse_2017/FamR...
Nr. 15112 KV GNotKG: Gebührenfreiheit bei Abgabe neg. Hofeserklärung [LS.] 1422. 8. Betreuung. BGH. 31. 5.2017 XII ZB 550/16. Art. 6 I GG, § 1897 V BGB: Berücksichtigung von. Verwandten bei Betreuerauswahl [LSe]. 1422. BGH. 31. 5.2017 XII ZB 342/16. § 19
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93138.htm
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1422/
1422 Inhalt des Verwaltungsrechts. 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamt
https://www.brennecke-partner.de/1422-BGB-Inhalt-des-Verwaltungsrechts_62054
1422 BGB Inhalt des Verwaltungsrechts. Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Ges
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der
https://www.zip-online.de/heft-30-2014/zip-2014-1422-zur-ausuebung-der-gesellsc...
... Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen obliegt bei Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich dem Testamentsvollstrecker (