§ 1419 BGB, Gesamthandsgemeinschaft
Paragraph 1419 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.


(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 1419 BGB Gesamthandsgemeinschaft Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93135.htm
(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört,

BGB § 1419 Gesamthandsgemeinschaft - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1419/
1419 Gesamthandsgemeinschaft. (1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut ge

.. §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434 BGB | Der andere Ehegatte wird durch

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BGB: § 1419 BGB§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft (1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Tei.

§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft / Unterkapitel 1 Allgemeine ...

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... zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzestitel Änderungsnachweis Top. Zitieren: BGB § 14

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1419

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1419 BGB
    § 1419 Abs. 1 BGB oder § 1419 Abs. I BGB
    § 1419 Abs. 2 BGB oder § 1419 Abs. II BGB

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