§ 1417 BGB, Sondergut
Paragraph 1417 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.


(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.


(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.


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Seminararbeit Verjährung

http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instanwr/02_ss/02_ss_sem/patrickschmitz.doc
Betriebs-Berater 2001, S. 1417 ff. (zitiert als: Heinrichs, BB 2001, 1417, zitierte Seite). Henssler, Martin / Praxis der Schuldrechtsreform. Westphalen, Friedrich Graf von 1. Auflage; Köln 2001. (zitiert als: Henssler/Bearbeiter). Larenz, Karl / Allgeme


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Fax - Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/5c650873-36de-49b4-a9e6-2995582a2808/1311.pdf
letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004. BGB §§ 1416, 1417;. HGB §§ 105, 161. Anforderungen an die Gründung einer Personengesellschaft durch Eheleute, die in der Gütergemeinschaft leben. I. zum Sachvewrhalt. Die Eheleute H. leben in der Gütergemeinschaft. S

Klausur im Zivilrecht

http://www.uni-goettingen.de/de/76482.html
durch die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung seitens des Käufers die hierfür erforderlichen Aufwendungen erspart. (Lorenz, NJW 2003, 1417 ff) Dieser Gedanke ist in § 326 II 2 BGB festgehalten. Lorenz bewertet es als Redaktionsversehen, dass. § 437 BGB

Ansprüche des Käufers bei Selbstvornahme der ... - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/agdaunzgs.pdf
15.01.2003 - möglichkeit der Nacherfüllung wegen § 275 Abs. 1 BGB insoweit an einer fälligen Leistungspflicht fehlt. 6 Zur Frage der direkten oder analogen Anwendung der Regelung s.Lorenz. NJW 2003, 1417, 1419. 7 Der Anspruch unterliegt in Analogie zu §

§ 17 Die Verjährung 1. Ziel und Wirkungsweise der ...

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/bgb_at/17_Die_Verjahrung/194ff.pdf
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). In aller Regel ist diese Frist auch völlig ausreichend, um sich um einen Anspruch, den man kennt, zu kümmern (Heinrichs, BB 2001, 1417, 1418). Diese Regelverjährungs- frist hat also den Cha

Seite 1417–1549 Herausgeber Prof. Dr. Helmut Köhler ...

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12.12.2015 - zenden Äußerungen.15). Einen zumindest unbewussten Richtungswechsel nahm der BGH indes in seiner Entscheidung vom 21.02.1989 vor, indem er den. Spielraum für eine auf § 824 Abs. 1 BGB gestützte Untersagung. Beiträge. WRP - Wettbewerb in Rech


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Erbschaftsteuer: Gütergemeinschaft / 1.1.3.3 Sondergut | Finance ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/erbschaftsteuer-gueter...
Das Sondergut ist vom Gesamtgut ausgeschlossen (§ 1417 Abs. 1 BGB). Was unter Sondergut zu verstehen ist, regelt § 1417 Abs. 2 BGB. Demnach sind als Sondergut die Gegenstände zu verstehen, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können. Im Einz

§ 1417 BGB Sondergut Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93133.htm
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. (3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für.

BGB § 1417 Sondergut - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1417/
20.07.2017 - Kapitel 3: Gütergemeinschaft. Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften. § 1417 Sondergut. (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. (3) 1Je

§ 1417 BGB - Sondergut - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1417.html
1417 Sondergut →. (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. (3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des G

Gütergemeinschaft: Das Vermögen der Eheleute - Recht & Finanzen

http://www.recht-finanzen.de/contents/1138-guetergemeinschaft-das-vermoegen-der...
25.02.2017 - Sondergut. Zum Sondergut zählen Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 BGB). Dies sind beispielsweise unpfändbare Teile von Gehaltsforderungen des Ehegatten gegenüber seinem Arbeitgeber.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1417

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1417 BGB
    § 1417 Abs. 1 BGB oder § 1417 Abs. I BGB
    § 1417 Abs. 2 BGB oder § 1417 Abs. II BGB
    § 1417 Abs. 3 BGB oder § 1417 Abs. III BGB

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