Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
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http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783805910521_Excerpt_001.pdf
und 1414 Rn 1. Staudinger/Rehme (2007) §§ 1408 Rn 40 und 1414 Rn 10. Zitiert wird nach Paragraph bzw Artikel und Randnummer. Hinweise. Das Vorläufige Abkürzungsverzeichnis 1993 für das „Gesamtwerk Staudinger“ befindet sich in einer Broschüre, die den Abo
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/RepFamErbrSo2011/RepFamErbR3...
01.07.2011 - Gütertrennung (§ 1414 BGB),. Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) … Repetitorium Familien- und Erbrecht 3. Prof. Dr. Th. Rüfner. 6. Die Zugewinngemeinschaft. • Zugewinnausgleich nach § 1371 und. § 1378 BGB. • Die Verfügungsbeschränkungen nach.
https://www.justiz.sachsen.de/agl/download/Informationen_zum_Gueterrechtsregist...
ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung oder Gütergemeinschaft (§§ 1408,. 1414, 1415 f., 1363 ff. BGB). Änderung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch. Ehevertrag in einzelnen. Beziehungen, insbesondere zu. Verfügungsbeschränkunge
https://elearning.uni-regensburg.de/pluginfile.php/1494194/course/overviewfiles...
Vereinbarung durch Ehevertrag §§ 1414, 1408 Abs. 1 BGB. - keine stillschweigende Vereinbarung (insbes. Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand nicht "Versöhnung". - der Ausschluss des VA führt nicht mehr zum Eintritt der GT (vgl. § 1414 S. 2 BGB a.F.). 3. M
http://bilder.buecher.de/zusatz/27/27994/27994607_lese_1.pdf
Vermögen der Ehegatten und die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander. Nach den §§ 1363 ff. BGB gibt es drei Güterstände: Eheliche Güterstände. Zugewinngemeinschaft. §§ 1363–1390 BGB. Gütertrennung. § 1414 BGB. Gütergemeinschaft. §§ 14
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam3-htm
BGB 4. Buch hier: vertragsmäßes Güterrecht – Allgemeine Vorschriften und Gütertrennung §§ 1408 – 1414. II. Vertragsmäßiges Güterrecht. 1. Allgemeine Vorschriften. § 1408. (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertr
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93130.htm
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1414
1Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemein
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-2/Eintr...
1414 Eintritt der Gütertrennung. Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausg
http://www.anwaltskanzlei-dr-zecher.de/adz/index.php?id=guetertrennung
Im Gesetz gibt es nur einen einzigen Paragraphen, in dem die Gütertrennung geregelt ist (§ 1414 BGB). Damit hat der Gesetzgeber kurz und knapp die Gütertrennung geregelt, deren Auswirkungen wir folgt zusammengefasst werden können: Eheleute, die diesen Gü