§ 1414 BGB, Eintritt der Gütertrennung
Paragraph 1414 Bürgerliches Gesetzbuch

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Staudinger BGB - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783805910521_Excerpt_001.pdf
und 1414 Rn 1. Staudinger/Rehme (2007) §§ 1408 Rn 40 und 1414 Rn 10. Zitiert wird nach Paragraph bzw Artikel und Randnummer. Hinweise. Das Vorläufige Abkürzungsverzeichnis 1993 für das „Gesamtwerk Staudinger“ befindet sich in einer Broschüre, die den Abo

Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 27.06 ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/RepFamErbrSo2011/RepFamErbR3...
01.07.2011 - Gütertrennung (§ 1414 BGB),. Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) … Repetitorium Familien- und Erbrecht 3. Prof. Dr. Th. Rüfner. 6. Die Zugewinngemeinschaft. • Zugewinnausgleich nach § 1371 und. § 1378 BGB. • Die Verfügungsbeschränkungen nach.

Informationen zum Güterrechtsregister - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/agl/download/Informationen_zum_Gueterrechtsregist...
ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung oder Gütergemeinschaft (§§ 1408,. 1414, 1415 f., 1363 ff. BGB). Änderung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch. Ehevertrag in einzelnen. Beziehungen, insbesondere zu. Verfügungsbeschränkunge

Vorlesung Vertragsgestaltung Familienrecht.pdf - GRIPS - Uni ...

https://elearning.uni-regensburg.de/pluginfile.php/1494194/course/overviewfiles...
Vereinbarung durch Ehevertrag §§ 1414, 1408 Abs. 1 BGB. - keine stillschweigende Vereinbarung (insbes. Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand nicht "Versöhnung". - der Ausschluss des VA führt nicht mehr zum Eintritt der GT (vgl. § 1414 S. 2 BGB a.F.). 3. M

A. Die Eheschließung - Buecher.de

http://bilder.buecher.de/zusatz/27/27994/27994607_lese_1.pdf
Vermögen der Ehegatten und die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander. Nach den §§ 1363 ff. BGB gibt es drei Güterstände: Eheliche Güterstände. Zugewinngemeinschaft. §§ 1363–1390 BGB. Gütertrennung. § 1414 BGB. Gütergemeinschaft. §§ 14


Webseiten zum Paragraphen

BGB Familienrecht §§ 1408-1414 | esb Rechtsanwälte

https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam3-htm
BGB 4. Buch hier: vertragsmäßes Güterrecht – Allgemeine Vorschriften und Gütertrennung §§ 1408 – 1414. II. Vertragsmäßiges Güterrecht. 1. Allgemeine Vorschriften. § 1408. (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertr

§ 1414 BGB Eintritt der Gütertrennung Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93130.htm
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder.

§ 1414 BGB, Eintritt der Gütertrennung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1414
1Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemein

Kommentierung zu § 1414 BGB –Eintritt der Gütertrennung– im frei ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-2/Eintr...
1414 Eintritt der Gütertrennung. Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausg

Gütertrennung :: www.anwaltskanzlei-dr-zecher.de

http://www.anwaltskanzlei-dr-zecher.de/adz/index.php?id=guetertrennung
Im Gesetz gibt es nur einen einzigen Paragraphen, in dem die Gütertrennung geregelt ist (§ 1414 BGB). Damit hat der Gesetzgeber kurz und knapp die Gütertrennung geregelt, deren Auswirkungen wir folgt zusammengefasst werden können: Eheleute, die diesen Gü


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 2: Gütertrennung › § 1414

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1414 BGB
    § 1414 Abs. 1 BGB oder § 1414 Abs. I BGB

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